Am 31.12.2024 endete die letzte Frist zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme der Feuerstätten nach § 26 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).
Danach dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
1.) Staub: 0,15 g/m3,
2.) Kohlenmonoxid: 4 g/m3
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte konnte in der Vergangenheit durch die Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 3 der 1. BImSchV durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden.
Konnte der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht geführt werden, waren bzw. sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.
| Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
| Bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
| 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| 01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Hierzu werden die Besitzer von betroffenen Einzelraumfeuerungsanlagen (Kaminöfen) seitens der Ordnungsbehörde angeschrieben und um Rückmeldung gebeten.
Dabei wird auch ein Nachweis über die Nachrüstung, Erneuerung oder Außerbetriebnahme der Einzelraumfeuerungsanlage unsererseits angefordert. Als Nachweis reicht auch vorerst eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung bzw. eine schriftliche Terminbestätigung des Schornsteinfegers für eine Messung, Abnahme einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen (Filter) oder der Abnahme eines neuen Kaminofens aus.
Sollte der Kaminofen entgegen den Bestimmungen der 1. BImSchV weiterbetrieben werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 16 der 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Ordnungsbehörde gerne zur Verfügung.