Die Ortsgemeinde Alsdorf beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Aufm Petersjunk“ – Sondergebiet Photovoltaik. Im laufenden Bauleitverfahren wurden die bisherigen erforderlichen bauplanungsrechtlichen Verfahrensschritte durch die Ortsgemeinde vollzogen. Mit der beabsichtigten Planung sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung sonstigen Sondergebietes (§ 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geschaffen werden. Der Flächennutzungsplan ist in einem Parallelverfahren durch die Verbandsgemeinde Südeifel anzupassen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch öffentliche Auslegung der Planentwurfsunterlagen bei der Verwaltung in der Zeit vom 08.09.2025 bis einschließlich zum 07.10.2025. Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die berührten benachbarten Gemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 1 / § 2 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.
Der Geltungsbereich der Planänderung zum Flächennutzungsplan umfasst folgende Flurgrundstücke: Gemarkung Alsdorf, Flur 3, Flurstücke: 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Lageplan. Im Rahmen des laufenden bauplanungsrechtlichen Verfahrens beschloss der Verbandsgemeinderat Südeifel in seiner Sitzung vom 03.12.2025 die Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, sowie die Beteiligung der Behörden/Träger öffentlicher Belange/berührte benachbarte Gemeinden gemäß den §§ 4 Abs. 2 / § 2 Abs. 2 BauGB.
Die Entwurfsunterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht, Sichtfeldanalyse und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen) stehen Ihnen während der Zeit vom 09.02.2026 bis einschließlich 10.03.2026 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Südeifel (www.vg-suedeifel.de; Rubrik - Bürgerservice - Bekanntmachungen - Bauleitplanverfahren) zur Verfügung und liegen gleichzeitig zur Einsichtnahme öffentlich in unserem Hause während der behördlichen Öffnungszeiten (vormittags: montags bis freitags, von 08.00 - 12.00 Uhr; nachmittags: montags bis mittwochs, von 14.00 - 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 - 18.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistraße 7, 54673 Neuerburg aus.
Während des Auslegungszeitraumes vom 09.02.2026 bis einschließlich 10.03.2026 können von Jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-suedeifel.de) oder bei Bedarf auch auf anderem Wege (schriftlich, per Fax Nr. 06564 - 69 – 11260 oder zur Niederschrift während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel abgegeben bzw. vorgebracht werden.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:
Begründung inkl. Umweltbericht mit Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Fläche, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild, Erholung, Kultur- und Sachgüter und deren Wechselwirkungen untereinander. Weiterhin können folgende umweltbezogene Stellungnahmen eingesehen werden, die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB eingegangen sind:
Natur- und Landschaftsschutz
Stellungnahme der Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm (UNB) vom 06.10.2025 (Hinweise darauf das die benannten Vorschläge für Vermeidung / Ausgleich von Beeinträchtigungen im verbindlichen Bauleitplanverfahren als Festsetzung getroffen werden müssen. Weiterhin sollen die Vorschläge für Vermeidung / Ausgleich von Beeinträchtigung um eine weitere Maßnahme ergänzt werden)
Wasser / Abwasser
Stellungnahme der SGD Nord Wasserwirtschaft / Abfallwirtschaft / Bodenschutz vom 08.10.2025 (Hinweise zur Starkregenvorsorge) Stellungnahme der Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm vom 06.10.2025 (Hinweis darauf, dass es v.a. während der Bauarbeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anliegergrundstücke durch möglichen Oberflächenabfluss kommen darf. Weiterhin wurde auf die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ und auf die Betroffenheit der Planfläche während einem außergewöhnlichen Starkregenereignis (1. Std., SRI 7) hingewiesen.)
Boden und Geologie
Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 02.10.2025 (Hinweise zu Eingriffen in den Baugrund, zu Bodenarbeiten und zum Geologiedatengesetz.)
Landwirtschaftliche Belange
Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Eifel (DLR) vom 12.09.2025 (Hinweis das die Betroffenheit der landwirtschaftlichen Betriebe noch zu ergänzen sind) Stellungnahme der Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm (Untere Landesplanungsbehörde) vom 06.10.2025(Bitte um eine Klarstellung, ob es sich rein um Grünland oder um Grün- und Ackerland handelt. Sowie ein Hinweis auf eine Ergänzung der Betroffenheit der landwirtschaftlichen Betriebe) Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 07.10.2025 (Hinweise darauf, dass gut nutzbare landwirtschaftliche Nutzflächen aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen und in eine gewerbliche Nutzung überführt werden. Die Landwirtschaftskammer erhebt gegen die Planung grundsätzliche Bedenken.) Planungsgemeinschaft Region Trier vom 01.10.2025 (Bittet um die Ergänzung der Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe).
Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Wir weisen darauf hin, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gem. § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).