1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und in der Gemeinde Gentingen gleichzeitig die Wahl der Ortsbürgermeisterin der Gemeinde Gentingen (Direktwahl) statt.
Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die 65 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Südeifel und die Stadt Neuerburg bilden insgesamt 58 Wahlbezirke. Eine Übersicht der Wahlbezirke wird nachfolgend veröffentlicht.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 23.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Bundestagswahl um 15:00 Uhr im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass - zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
4. Wahl zum Deutschen Bundestag
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | |
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| Der Wähler gibt | |
| seine Erststimme in der Weise ab, | |
| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, | |
| und seine Zweitstimme in der Weise, | |
| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | |
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Direktwahl
Gleichzeitig mit der Bundestagswahl wird in der Gemeinde Gentingen die Ortsbürgermeisterin gewählt.
Es wurde ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht. Die Wählerinnen und Wähler erhalten einen Stimmzettel, in dem der Namen der Bewerberin aufgelistet sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie sich für die Bewerberin entscheiden.
Der Wähler faltet in der Wahlkabine den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat, und legt den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald der Wahlvorsteher dies gestattet.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlbezirken sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
7. Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wähler, die einen Wahlschein für die Wahl der Ortsbürgermeisterin der Gemeinde Gentingen haben, können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, kann sich über die Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel die Briefwahlunterlagen bis Freitag, den 21. Februar 2025, 15.00 Uhr beschaffen. Der Wähler hat die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich insbesondere von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle, vorliegend die Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Entsprechendes gilt für die Ausübung des Stimmrechts durch die Stimmberechtigte oder den Stimmberechtigten beim Bürgerentscheid (§ 67 i.V.m. § 53 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes).
Wahl- und Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder vom Wahl- oder Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahl- oder Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahl- oder Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigen oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§°107°a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Die Regelung gilt entsprechend der Direktwahl.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
9. In der Wahl- und Abstimmungskabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.