Nachdem der Winter jetzt hoffentlich vorbei ist und der Frühling vor der Tür steht, erinnern wir hiermit nochmals an die Verpflichtung zur Straßenreinigung, auch im Hinblick auf eventl. zu erwartende, starke Regenfälle.
Die Verbandsgemeindeverwaltung fordert daher alle Eigentümer auf, Straßenrinnen und Einläufe zu kontrollieren und gegebenenfalls zu säubern und zu entleeren.
Durch die Satzungen der Ortsgemeinden über die Reinigung öffentlicher Straßen wurde die Reinigungspflicht den Eigentümern und Besitzern von bebauten und unbebauten Grundstücken, die an eine öffentliche Innerortsstraße angrenzen, übertragen.
Bei den angrenzenden Grundstücken umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der sich zwischen der Mittellinie der Straße und dem Grundstück befindet, auf der gesamten Länge des Grundstückes. Öffentliche Straßen gemäß der Satzung sind alle Innerortsstraßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Hierzu gehören:
- alle Gehwege und Fahrbahnen
- alle Straßenrinnen, sowie Rinnbordanlagen mit den Straßenabläufen
Das Säubern der Straßen umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehrricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigen Unrat jeder Art, sowie das Freihalten der Straßenrinnen und Einlaufschächte.
Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Räumungs- und Reinigungspflichten nicht nachkommt, kann gemäß § 10 der Satzung mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden.
Wir fordern daher alle Grundstückseigentümer auf, ihrer Reinigungspflicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nachzukommen.