Der Ortsgemeinderat Horperath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 297), des § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBI S. 158), der Art. 105 Abs. 2 a und Art. 106 Abs. 6 Grundgesetzes (GG) und des § 3 Abs.1 Nr.3 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 85 Abgabenordnung (AO) in den jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Die Ortsgemeinde Horperath erhebt eine Zweitwohnungssteuer.
§ 2
Steuerpflichtiger und Steuergegenstand
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung hat.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung
zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu
Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken.
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie nur kurzfristig für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres nutzt, ansonsten aber anderweitigen Zwecken zuführt (beispielweise vermietet).
(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlicher Inhaber der Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3
Steuermaßstab
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
(2) Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete).
(3) Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind.
Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(4) Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGB1. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung vom 15.12.1995 (BGB1. I S. 1783) finden entsprechende Anwendung. Für eine Wohnflächenberechnung sind §§ 42bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung i.d.F. vom 12.Oktober 1990 (BGB1. I S. 2178) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2007 (BGB1. I S. 2614, 2628) entsprechend anzuwenden.
§ 4
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich 10 v.H. des jährlichen Mietaufwandes. Bei der Steuerfestsetzung wird die Steuer auf volle Euro nach unten abgerundet.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
(3) Hat der Steuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder, so wird die Steuer nach Abs. 1 und Abs. 2 auf Antrag um die Hälfte ermäßigt.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar.
Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt.
(3) Die Steuer wird einen Monat nach Entstehung der Steuerschuld fällig.
(4) In den Fällen des Abs. 2 ist die zu viel bezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.
(5) Für die Steuerschuld wird ein Dauerabgabenbescheid erlassen. Dieser ist auch für Folgejahre gültig soweit die Voraussetzungen zum Steuertatbestand nicht ändern
§ 6
Anzeigepflicht
Wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg dies innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat das bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt auch als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
§ 7
Mitteilungspflicht
(1) Die in § 2 Abs. 1 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung bis zum 15. Januar eines jeden Jahres, oder, wenn eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen wird, bis zum 15. Tage des folgenden Kalendervierteljahres schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen.
| a) | den jährlichen Mietaufwand (§ 3 Abs. 2) für die Wohnung, die der Zweitwohnungssteuer unterliegt; |
| b) | ob die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde. |
(2) Die in § 2 Abs. 1 und 3 genannten Personen sind zur Angabe der Wohnfläche der Zweitwohnungssteuer unterliegenden Wohnung nach Aufforderung durch die Verbandsgemeindeverwaltung verpflichtet.
§ 8
Mitwirkungspflichten Dritter
Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber/-verwalter sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 93 Abgabenordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz).
§ 9
Anwendung von Bundes- und Landesrecht
Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer gelten im übrigen die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz, die dort genannten weiteren landesrechtlichen Bestimmungen sowie die in § 3 des Kommunalabgabegesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung mit den aufgrund der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnungen und die entsprechenden Landesgesetzte in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10
Datenübermittlung von Einwohnermeldedaten
Die Meldebehörde übermittelt der steuererhebenden Stelle zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung im Sinne des
Bundesmeldegesetzes meldet, gem. § 16 Abs. 3 Meldegesetz die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 31 Abs. 1 Meldegesetz:
| 1. | Vor und Familiennamen, |
| 2. | früherer Name, |
| 3. | Doktorgrad, |
| 4. | Anschriften |
| 5. | Tag des Ein- und Auszugs, |
| 6. | Tag und Ort der Geburt, |
| 7. | Geschlecht, |
| 8. | Familienstand, |
| 9. | Sterbetag und -ort sowie |
| 10. | Übermittlungssperren. |
Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder die alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug.
Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.
Das Meldeamt übermittelt der steuererhebenden Stelle unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die genannten Daten derjenigen Einwohner, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Gemeinde Bodenbach bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Kommunalabgabengesetz (leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung) handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen leichtfertig
| 1. | über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder |
| 2. | die Gemeinde pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. |
§ 15 des Kommunalabgabegesetzes (Abgabenhinterziehung) bleibt hiervon unberührt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
| 1. | den Anzeigepflichten nach § 6 nicht nachkommt, |
| 2. | die in § 10 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht einreicht, |
| 3. | die Änderungen nach § 10 Abs. 3 nicht fristgemäß mitteilt, |
| 4. | als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber /verwalter oder -vermieter seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 nicht nachkommt, |
| 5. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 (fünftausend) Euro geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
| 3. | Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung machen. |