über den Beschluss der 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Kolverath“ als Satzung nach den §§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB, i. d. F. der Bek. v. 03.11.2017, BGBl. I S. 3634, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.8.2020, BGBl. I S. 1728) und über den Ort und die Zeit der Einsichtnahme des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Kolverath hat am 12.03.2025 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung der Klarstellungssatzungs- und Ergänzungssatzung nach § 10 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.
Ein Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 2 BauGB war nicht durchzuführen, da die Ergänzungs- und Klarstellungssatzung aus dem Flächennutzungsplan als entwickelt gilt.
Wesentliches Ziel der 2. Änderung der Ergänzungs- und Klarstellungssatzung ist es die Grenzen der bebauten Ortslage eindeutig zu definieren und durch eine zusätzliche Fläche neues Bauland zu entwickeln.
Hinweis:
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, |
wenn sie nicht innerhalb einesJahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz -GemO- vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (VGV Kelberg) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 2. Änderung der Ergänzungs- und Klarstellungssatzung der Ortsgemeinde Kolverath mit dieser Bekanntmachung in Kraft.