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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 12/2025
Aus den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

über den Beschluss der 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Kolverath“ als Satzung nach den §§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB, i. d. F. der Bek. v. 03.11.2017, BGBl. I S. 3634, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.8.2020, BGBl. I S. 1728) und über den Ort und die Zeit der Einsichtnahme des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Kolverath hat am 12.03.2025 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung der Klarstellungssatzungs- und Ergänzungssatzung nach § 10 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Ein Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 2 BauGB war nicht durchzuführen, da die Ergänzungs- und Klarstellungssatzung aus dem Flächennutzungsplan als entwickelt gilt.

Wesentliches Ziel der 2. Änderung der Ergänzungs- und Klarstellungssatzung ist es die Grenzen der bebauten Ortslage eindeutig zu definieren und durch eine zusätzliche Fläche neues Bauland zu entwickeln.

Hinweis:

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb einesJahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz -GemO- vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (VGV Kelberg) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 2. Änderung der Ergänzungs- und Klarstellungssatzung der Ortsgemeinde Kolverath mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Kolverath, den 21.03.2025
gez. Jürgen Jax, Ortsbürgermeister