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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 13/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kelberg für das Jahr 2023 vom 24.03.2023

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

6.242.298 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.820.154 €

der Jahresüberschuss / der Jahresfehlbetrag auf

422.144 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.500.000,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 500.000,00 Euro.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Festsetzungen der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen erfolgen in einer Nachtragshaushaltssatzung.

§ 6

Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37 v.H. festgesetzt.

§ 7

Gebühren und Beiträge

Die Festsetzungen der Gebühren und Beiträge im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erfolgen in einer Nachtragshaushaltssatzung.

§ 8

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 11.583.728,67 €.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 11.981.774,67 € und

zum 31.12.2023 12.403.918.67 €.

§ 9

Deckungsvermerke

1.

Die Personalaufwendungen werden gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

2.

Die Abschreibungsaufwendungen werden ebenfalls nach § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Die Auszahlungsansätze aus Investitionstätigkeit werden jeweils innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gemäß § 16 Abs.3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

4.

Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen innerhalb eines Teilhaushaltes dienen zur Deckung von Mehraufwendungen bzw. von Mehrauszahlungen innerhalb dieses Teilhaushaltes (§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GemHVO).

53539 Kelberg, den 24.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Saxler, Bürgermeister

Kenntnis genommen gemä § 97 II der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 01.03.2023

54550 Daun, den 02.03.2023
Kreisverwaltung Vulkaneifel (DS)
gez. I.A. Günter Willems

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.04.2023 bis einschließlich 13.04.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 219/220, öffentlich aus.

53539 Kelberg, den 24.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Saxler, Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.