Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.242.298 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.820.154 € |
| der Jahresüberschuss / der Jahresfehlbetrag auf | 422.144 € |
| 2. | im Finanzhaushalt |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 816.897 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.158.751 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.057.400 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.898.649 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.081.752 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.500.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 500.000,00 Euro.
Die Festsetzungen der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen erfolgen in einer Nachtragshaushaltssatzung.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37 v.H. festgesetzt.
Die Festsetzungen der Gebühren und Beiträge im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erfolgen in einer Nachtragshaushaltssatzung.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 11.583.728,67 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 11.981.774,67 € und
zum 31.12.2023 12.403.918.67 €.
| 1. | Die Personalaufwendungen werden gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Abschreibungsaufwendungen werden ebenfalls nach § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Die Auszahlungsansätze aus Investitionstätigkeit werden jeweils innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gemäß § 16 Abs.3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen innerhalb eines Teilhaushaltes dienen zur Deckung von Mehraufwendungen bzw. von Mehrauszahlungen innerhalb dieses Teilhaushaltes (§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GemHVO). |
Kenntnis genommen gemä § 97 II der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 01.03.2023
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.04.2023 bis einschließlich 13.04.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 219/220, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.