Die Zweckverbandsversammlung hat aufgrund von § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2026 | 2027 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 282.821 € | 267.771 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 244.481 € | 258.081 € |
| der Jahresüberschuss / der Jahresfehlbetrag auf | 38.340 € | 9.690 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 85.579 € | 56.930 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 13.000 € | 2.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -13.000 € | -2.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -72.579 € | -54.930 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 400.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Eine Verbandsumlage wird gemäß § 15 Abs. 2 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Forstbetriebsgemeinschaft Kelberg“ nicht erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 377.868,51 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 382.162,51 € und zum 31.12.2026 420.502,51 €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.04.2026 bis einschließlich 21.04.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 219/ 220, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.