Gemäß § 43 Abs. 1 Landesjagdgesetz (LJG) genügt es, wenn Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zweimal im Jahr, jeweils zum 01. Mai oder 01. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Zuständige Behörde für den Bereich der Verbandsgemeinde Kelberg ist die Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, Dauner Straße 22, 53539 Kelberg.
Die Regelung des § 43 LJG hat zur Folge, dass alle Waldwildschäden, die nach dem 01. Oktober 2023 entstanden sind, vor dem 01. Mai 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg gemeldet sein müssen, da ansonsten der Ersatzanspruch entfällt.