Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Friedhöfe unterliegen entsprechenden Gestaltungsvorschriften, die in so genannten Friedhofssatzungen definiert werden. Ich darf Sie deshalb nochmals auf den § 23 (3) unserer Friedhofssatzung hinweisen.
(1) Die Grabflächen werden ebenerdig als Rasenfläche angelegt. Bäume und Sträucher werden nicht zugelassen.
(2) Das Einsäen, Mähen und Pflegen der Rasengrabstätten ist, mit Ausnahme des Grabmals (§ 18), ausschließlich Sache des Friedhofsträgers.
(3) In der Vegetationszeit (01.04.-15.10. eines Jahres) sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck freizuhalten um Schäden bei Pflegearbeiten zu vermeiden. Außerhalb der Vegetationszeit, vom 15. Oktober bis zum 31. März, sind einfacher Grabschmuck und Grableuchten geduldet. Für evtl. Schäden aufgrund von Pflegemaßnahmen wird seitens der Ortsgemeinde nicht gehaftet.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unerlaubt aufgestellten Grabschmuck sowie Grableuchten abzuräumen, um ungehindert Pflegearbeiten durchführen zu können.
Für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung schon jetzt herzlichen Dank.