Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2026 | 2027 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.259.705 € | 7.296.800 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 7.256.636 € | 7.428.005 € |
| der Jahresüberschuss / der Jahresfehlbetrag auf | 3.069 € | -131.205 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 708.223 € | 579.559 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.576.053 € | 2.685.425 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.229.500 € | 4.300.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.653.447 € | -1.614.575 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.945.224 € | 1.035.016 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
| für das Haushaltsjahr 2026 mit | 0 € |
| und | |
| für das Haushaltsjahr 2027 mit | 1.056.016 € |
veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für
| 2026 auf | 450.000 € |
| 2027 auf | 0 € |
festgesetzt.
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0,00 €. |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird
| 2026 auf | 1.600.000 € |
| und | |
| 2027 auf | 1.752.000 € |
festgesetzt.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzt auf
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| Verbandsgemeindewerke | ||
| - Wasserversorgung | 1.186.416 € | davon zinslos: 0 € |
| Verbandsgemeindewerke | ||
| - Abwasserbeseitigung | 2.652.310 € | davon zinslos: 0 € |
| Zusammen: | 3.838.726 € |
|
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| Verbandsgemeindewerke | ||
| - Wasserversorgung | 800.000 € |
|
| Verbandsgemeindewerke | ||
| - Abwasserbeseitigung | 500.000 € |
|
| Zusammen: | 1.300.000 € |
|
3. Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Nach Vorliegen des Wirtschaftsplanes 2027 werden die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen für das Haushaltsjahr 2027 in einer Nachtragshaushaltssatzung festgesetzt.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde für die Haushaltsjahre 2026/2027 von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37 v.H. festgesetzt.
- für die Jahre 2026 und 2027 -
1. Wasserlieferung
1.1 Benutzungsgebühr
| je m³ Trinkwasser | 2,45 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
1.2 Grundgebühr für Wasserzähler mit Verbrauchsleistung (je Stunde)
| bis 5 m³ | 95,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
| bis 10 m³ | 110,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
| über 10 m³ | 145,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
2. Wiederkehrende Beiträge
je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse
| 2.1 für Grundstücke, für die bereits einmalige Leistungen erbracht wurden | 0,040 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
| 2.2 für Grundstücke, für die noch keine einmaligen Leistungen erbracht wurden | 0,050 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
B. Einmalige Beiträge
- für die Jahre 2026 und 2027 -
Wasserversorgung
| je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse | 1,14 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
II. Abwasserbeseitigung
A. laufende Entgelte
- für die Jahr 2026 und 2027 -
| 1. Schmutzwasserbereich | |
| 1.1 Schmutzwasser-Mengengebühr | 3,25 € je m³ gewichtete Schmutzwassermenge |
| 1.2 Grundpreis | 15,50 € je Wohneinheit, mindestens 27,00 € |
| 1.3 Fäkalschlammabfuhr aus Gruben mit Überlauf in ein Gewässer | |
| oder Versickerung in den Untergrund | 43,53 € je m³ abgefahrener und beseitigter Menge |
| 2. Oberflächenbereich | |
| 2.1 Wiederkehrender Beitrag/Grundstücke | 0,35 € je m² Abflussfläche |
| 2.2 Die Entgelte für Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze werden nach den jährlich tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet. Diese Kosten werden im Jahresabschluss nachgewiesen. Als Vorausleistung können 90 v.H. des Vorjahresbetrages angefordert werden. | |
| 3. Abwasserabgabe | |
| 3.1 Kleineinleiter | 17,90 € je Person |
B. Einmalige Beiträge
- für die Jahre 2026 und 2027 -
A. Erstmalige Herstellung (Altortslagen)
| 1. Schmutzwasseranteil | 1,33 € je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse |
| 2.Oberflächenwasseranteil | |
| 2.1 Grundstück | 2,87 € je m² zulässige Abflussfläche |
| 2.2 Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze | 5,39 € je m² zulässige Abflussfläche |
B. Räumliche Erweiterung (Neubaugebiete)
| 1. Schmutzwasseranteil | 3,14 € je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse |
| 2.Oberflächenwasseranteil | |
| 2.1 Grundstück | 9,99 € je m² zulässige Abflussfläche |
| 2.2 Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze | 8,42 € je m² zulässige Abflussfläche |
| Die Verbandsgemeindewerke werden ermächtigt, Abschläge auf die laufenden Entgelte zu erheben. | |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 13.523.706 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 14.106.906 € und zum 31.12.2026 14.109.975 €.
| 1. | Die Personalaufwendungen werden gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Abschreibungsaufwendungen werden ebenfalls nach § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Die Auszahlungsansätze aus Investitionstätigkeit werden jeweils innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen innerhalb eines Teilhaushaltes dienen zur Deckung von Mehraufwendungen bzw. von Mehrauszahlungen innerhalb dieses Teilhaushaltes (§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GemHVO). |
Genehmigt gemäß §§ 95 IV, Nr. 2+3, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 08.04.2026.
Gemäß den §§ 95 IV, Nr. 2, 103 II Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für das Haushaltsjahr 2027 in Höhe von 1.056.016 € nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 901.016 € aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 155.000 € wird die Genehmigung versagt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 11.05.2026 bis einschließlich 20.05.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 219/ 220, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.