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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 19/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kelberg für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 vom 30.04.2026

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2026

2027

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

7.259.705 €

7.296.800 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

7.256.636 €

7.428.005 €

der Jahresüberschuss / der Jahresfehlbetrag auf

3.069 €

-131.205 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

708.223 €

579.559 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.576.053 €

2.685.425 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.229.500 €

4.300.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-2.653.447 €

-1.614.575 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.945.224 €

1.035.016 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden

für das Haushaltsjahr 2026 mit

0 €

und

für das Haushaltsjahr 2027 mit

1.056.016 €

veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für

2026 auf

450.000 €

2027 auf

0 €

festgesetzt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0,00 €.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird

2026 auf

1.600.000 €

und

2027 auf

1.752.000 €

festgesetzt.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Verbandsgemeindewerke

- Wasserversorgung

1.186.416 €

davon zinslos: 0 €

Verbandsgemeindewerke

- Abwasserbeseitigung

2.652.310 €

davon zinslos: 0 €

Zusammen:

3.838.726 €

 

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Verbandsgemeindewerke

- Wasserversorgung

800.000 €

 

Verbandsgemeindewerke

- Abwasserbeseitigung

500.000 €

 

Zusammen:

1.300.000 €

 

3. Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.

Nach Vorliegen des Wirtschaftsplanes 2027 werden die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen für das Haushaltsjahr 2027 in einer Nachtragshaushaltssatzung festgesetzt.

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde für die Haushaltsjahre 2026/2027 von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37 v.H. festgesetzt.

§ 7 Gebühren und Beiträge

I. Wasserversorgung
A. Laufende Entgelte

- für die Jahre 2026 und 2027 -

1. Wasserlieferung

1.1 Benutzungsgebühr

je m³ Trinkwasser

2,45 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

1.2 Grundgebühr für Wasserzähler mit Verbrauchsleistung (je Stunde)

bis 5 m³

95,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

bis 10 m³

110,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

über 10 m³

145,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

2. Wiederkehrende Beiträge

je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse

2.1 für Grundstücke, für die bereits einmalige Leistungen erbracht wurden

0,040 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

2.2 für Grundstücke, für die noch keine einmaligen Leistungen erbracht wurden

0,050 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

B. Einmalige Beiträge

- für die Jahre 2026 und 2027 -

Wasserversorgung

je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse 

1,14 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

II. Abwasserbeseitigung

A. laufende Entgelte

- für die Jahr 2026 und 2027 -

1. Schmutzwasserbereich

1.1 Schmutzwasser-Mengengebühr

3,25 € je m³ gewichtete Schmutzwassermenge

1.2 Grundpreis

15,50 € je Wohneinheit, mindestens 27,00 €

1.3 Fäkalschlammabfuhr aus Gruben mit Überlauf in ein Gewässer

oder Versickerung in den Untergrund

43,53 € je m³ abgefahrener und beseitigter Menge

2. Oberflächenbereich

2.1 Wiederkehrender Beitrag/Grundstücke

0,35 € je m² Abflussfläche

2.2 Die Entgelte für Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze werden nach den jährlich tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet. Diese Kosten werden im Jahresabschluss nachgewiesen. Als Vorausleistung können 90 v.H. des Vorjahresbetrages angefordert werden.

3. Abwasserabgabe

3.1 Kleineinleiter

17,90 € je Person

B. Einmalige Beiträge

- für die Jahre 2026 und 2027 -

A. Erstmalige Herstellung (Altortslagen)

1. Schmutzwasseranteil

1,33 € je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse

2.Oberflächenwasseranteil

2.1 Grundstück

2,87 € je m² zulässige Abflussfläche

2.2 Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze

5,39 € je m² zulässige Abflussfläche

B. Räumliche Erweiterung (Neubaugebiete)

1. Schmutzwasseranteil

3,14 € je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse

2.Oberflächenwasseranteil

2.1 Grundstück

9,99 € je m² zulässige Abflussfläche

2.2 Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze

8,42 € je m² zulässige Abflussfläche

Die Verbandsgemeindewerke werden ermächtigt, Abschläge auf die laufenden Entgelte zu erheben.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 13.523.706 €.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 14.106.906 € und zum 31.12.2026 14.109.975 €.

§ 9 Deckungsvermerke

1.

Die Personalaufwendungen werden gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

2.

Die Abschreibungsaufwendungen werden ebenfalls nach § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Die Auszahlungsansätze aus Investitionstätigkeit werden jeweils innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

4.

Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen innerhalb eines Teilhaushaltes dienen zur Deckung von Mehraufwendungen bzw. von Mehrauszahlungen innerhalb dieses Teilhaushaltes (§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GemHVO).

53539 Kelberg, den 30.04.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Johannes Saxler, Bürgermeister

Genehmigt gemäß §§ 95 IV, Nr. 2+3, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 08.04.2026.

54550 Daun, den 08.04.2026
Kreisverwaltung Vulkaneifel (DS)
Im Auftrag
gez. Günter Willems

Gemäß den §§ 95 IV, Nr. 2, 103 II Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für das Haushaltsjahr 2027 in Höhe von 1.056.016 € nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 901.016 € aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 155.000 € wird die Genehmigung versagt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 11.05.2026 bis einschließlich 20.05.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 219/ 220, öffentlich aus.

53539 Kelberg, den 30.04.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Johannes Saxler, Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.