Der Ortsgemeinderat von Gunderath hat am 22.11.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Eine ca. 340 m² große Teilfläche der Wegeparzelle in der Gemarkung Gunderath, Flur 1, Flurstück Nr. 91/1, „Auf dem Sassener Berg“, groß 1.252m² ist für den öffentlichen Fuß- und Fahrzeugverkehr bedeutungslos geworden.
Die Teilfläche hat ihre Bedeutung als Wirtschaftsweg verloren und wird aufgehoben.
Der beiliegende Auszug aus der Flurkarte ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Die gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.