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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Eintragung einer Übermittlungssperre für Alters- und Ehejubiläen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) gibt es die Möglichkeit, gegen die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen – als Ganzes – in unserem wöchentlichen „Amtsblättje“ zu widersprechen.

Es ergeben sich folgende Optionen für Sie:

1. Eintragung einer Übermittlungssperre nur bei einem Ehegatten:

Die Geburtstagsjubiläen dieser Person werden nicht veröffentlicht. Die Ehejubiläen erscheinen für beide Eheleute ebenfalls nicht im Mitteilungsblatt.

Die Altersjubiläen des anderen Ehepartners hingegen werden bekanntgemacht, da nicht gegen die Veröffentlichung seiner Geburtstagsjubiläen widersprochen wurde.

2. Eintragung einer Übermittlungssperre bei beiden Eheleuten:

Weder die Alters- noch die Ehejubiläen von beiden Personen werden veröffentlicht.

3. Keine Übermittlungssperre bei beiden Ehegatten:

Wird für beide Eheleute keine Übermittlungssperre eingetragen, so wird jeweils der 70. Geburtstag und jeder weitere Geburtstag bekanntgemacht. Dies gilt hinsichtlich der Ehejubilare ebenso für die „Goldene“, „Diamantene“ und „Eiserne Hochzeit“.

Bei erstmaliger Beantragung der Übermittlungssperre senden Sie bitte das nachstehende Formular (siehe Folgeseite und unter www.vgv-kelberg.de) ausgefüllt an die angegebene Adresse.

Weitere Auskünfte erhalten Sie telefonisch im Bürgerbüro Kelberg (02692/872-0) oder per E-Mail an rathaus@vgv-kelberg.de.