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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 22/2025
Aus den Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Boxberg für das Jahr 2025 vom 20.05.2025

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

345 v.H.

- Grundsteuer B auf

465 v.H.

- Gewerbesteuer auf

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

- für den zweiten Hund

- für jeden weiteren Hund

- für den ersten gefährlichen Hund

- für den zweiten gefährlichen Hund

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 2.931.601,43 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 2.896.847,43 € und zum 31.12.2025 2.889.457,43 €.

54552 Boxberg, den 20.05.2025
Ortsgemeinde Boxberg
gez. Fell, Ortsbürgermeister

Kenntnis genommen gemäß § 97 II der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 13.05.2025

54550 Daun, den 13.05.2025
Kreisverwaltung Vulkaneifel (DS)
gez. i.A. Günter Willems

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.06.2025 bis einschließlich 11.06.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 220, öffentlich aus.

53539 Kelberg, den 20.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Saxler, Bürgermeister
Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

2.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.