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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 23/2024
Aus den Ortsgemeinden
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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Uersfeld vom 22.04.2024 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.06.2022

Der Gemeinderat Uersfeld hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

§ 1

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch einen externen Unternehmer durchgeführt. Die hierdurch tatsächlich entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

§ 2

Alle übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.11.2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.06.2022 bleiben bestehen.

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

56767 Uersfeld, den 22.04.2024
Ortsgemeinde Uersfeld
gez. Andreas Daniels, Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

-

Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

-

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.