Der Ortsgemeinderat Retterath hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter, in seiner Sitzung am 06.05.2025 nachfolgende folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Retterath beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Retterath in der Fassung vom 24.06.2019 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 2 wird die Zahl „1.000“ durch die Zahl „3.000“ ersetzt.
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Die gilt nicht, wenn | |
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.