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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 24/2025
Aus den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

1. Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der

Gemeinde Retterath vom 24.06.2019

Der Ortsgemeinderat Retterath hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter, in seiner Sitzung am 06.05.2025 nachfolgende folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Retterath beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Retterath in der Fassung vom 24.06.2019 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 2 wird die Zahl „1.000“ durch die Zahl „3.000“ ersetzt.

Artikel II

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Retterath, den 06.05.2025
gez. Schulz
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Die gilt nicht, wenn

1.

Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.