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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 24/2025
Aus den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

1. Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der

Gemeinde Kaperich vom 25.06.2019

Der Ortsgemeinderat Kaperich hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter, in seiner Sitzung am 05.06.2025 nachfolgende folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kaperich beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kaperich in der Fassung vom 25.06.2019 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung: „Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Eingangstür am Gemeindehaus bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.“
  1. In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „65,00“ durch „100,00“ ersetzt.

Artikel II

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kaperich, den 05.06.2025
gez. Mendel
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Die gilt nicht, wenn

1.

Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen