Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| im Ergebnishaushaltder Gesamtbetrag der Erträge auf | 184.754 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 186.208 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -1.454 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 6.306 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.932 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 51.400 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -43.468 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 37.162 € |
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.§ 3 Höchstbetrag der Kredite zur LiquiditätssicherungKredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
G
| rundsteuer A auf | 300 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 365 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 365 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - für den ersten Hund | 18,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 36,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 48,00 Euro |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 270,00 Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 540,00 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 720,00 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 779.510,34 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 779.349,34 € und zum 31.12.2025 777.895,34 €.
Kenntnis genommen gemäß § 97 II der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 02.06.202554550 Daun, den 02.06.2025
Kreisverwaltung Vulkaneifel (DS)gez. i.A. Günter WillemsDer Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.06.2025 bis einschließlich 01.07.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 220, öffentlich aus.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, dieAusfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriftengegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes,der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat |
.Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.