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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 27/2024
Aus den Ortsgemeinden
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(Erneute) Öffentliche Bekanntmachung

über den Satzungsbeschluss sowie das rückwirkende Inkrafttreten zum Bebauungsplan „Am Büchel“ gemäß §§ 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung

I. Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bodenbach hatte den Bebauungsplan „Am Büchel“ am 13.06.2023 als Satzung beschlossen. Der am 21.07.2023 ausgefertigte Bebauungsplan wurde am 28.07.2023 ortsüblich bekannt gemacht, mithin rechtskräftig.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 13b BauGB hat der Ortsgemeinderat Bodenbach in seiner Sitzung am 08.04.2024 die Durchführung ein ergänzendes Verfahren nach §§ 214 Abs. 4, 215a i. V. m. § 13a BauGB beschlossen.

Das Verfahren wurde entsprechend angewandt, da die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls zu der Einschätzung gelangte, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.

Nach Abschluss der Beteiligungsverfahren des ergänzenden Verfahrens hat der Ortsgemeinderat Bodenbach am 25.06.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Am Büchel“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Verweis auf dessen rückwirkendes Inkrafttreten als Satzung beschlossen.

Gemäß §§ 10 Abs. 3 i. V. m. 214 Abs. 4 BauGB tritt der Bebauungsplan „Am Büchel“ der Ortsgemeinde Bodenbach rückwirkend zum 28.07.2023 in Kraft.

II. Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Gemarkung Bodenbach, Flur 20. Der Geltungsbereich ist in dem nachstehend abgedruckten, verkleinerten Übersichtsplan, der Bestandteil dieser öffentlichen Bekanntmachung ist, durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.

III. Auslegung

Der Bebauungsplan "Am Büchel“ einschließlich Textfestsetzungen und Begründung, liegt ab dem Tage der Bekanntmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, Bauabteilung – Zimmer 218, 53539 Kelberg, Dauner Straße 22, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Jeder kann über den Inhalt der Planung Auskunft verlangen.

IV. Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Hiernach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

V. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Bodenbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz –GemO- vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Bodenbach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bodenbach, den 28.06.2024
Thorsten Krämer, Ortsbürgermeister