Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 985.290,00 € | 1.050.792,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.150.565,00 € | 1.092.870,00 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -165.275,00 € | -42.078,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -91.292,00 € | -8.095,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 148.400,00 | 651.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 745..200,00 €0,00 € | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -596.800,00 € | 651.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 688.092,00 € | -642.905,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in den Haushaltsjahre 2026 in Höhe von 636.966,- € in Anspruch genommen.
Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahre 2026 und 2027 nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden in Höhe von 500.000,- € beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2026 | 2027 | |
| - Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
|
| 2026 | 2027 |
| - für den ersten Hund | 48,00 € | 48,00 € |
| - für den zweiten Hund | 96,00 € | 96,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 96,00 € | 96,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 450,00 € | 420,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 840,00 € | 840.00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 840,00 € | 840,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 3.376.080,11 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 3.299.213,11 € und zum 31.12.2026 3.133.938,11 €.
Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr. 2 + 3, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 18.06.2026.
Er wird darauf hingewiesen, dass von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 636.966,00 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473), ein Teilbetrag in Höhe von 299.800,00 € aufsichtsbehördlich unter der Bedingung, dass dieser ausschließlich für Vorhaben verwendet wird, die unter einen Ausnahmetatbestand nach VV Nr. 4.1.3. zu § 103 GemO zu subsumieren sind, genehmigt wurde. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 337.166,00 € wurde die Genehmigung versagt. Hinsichtlich des Kreditbedarfs für den Erwerb von Grundstücken in Höhe von 25.000,00 € behält sich die Aufsichtsbehörde gemäß § 103 Abs. a Nr. 2 GemO die Einzelgenehmigung vor.
Der in § 4 der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 500.000,00 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3,105 Abs. 3 GemO genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.07.2026 bis einschließlich 14.07.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 220, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.