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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 27/2026
Aus den Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Uersfeld für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 vom 25.06.2026

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

985.290,00 €

1.050.792,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.150.565,00 €

1.092.870,00 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf 

-165.275,00 €

-42.078,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-91.292,00 €

-8.095,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

148.400,00 

651.000,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

745..200,00 €0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-596.800,00 €

651.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

688.092,00 €

-642.905,00 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in den Haushaltsjahre 2026 in Höhe von 636.966,- € in Anspruch genommen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden in den Haushaltsjahre 2026 und 2027 nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden in Höhe von 500.000,- € beansprucht.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2026

2027

- Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

- Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

- Gewerbesteuer auf

380 v.H.

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

 

2026

2027

- für den ersten Hund

48,00 €

48,00 €

- für den zweiten Hund

96,00 €

96,00 €

- für jeden weiteren Hund

96,00 €

96,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund

450,00 €

420,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

840,00 €

840.00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

840,00 €

840,00 €

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 3.376.080,11 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 3.299.213,11 € und zum 31.12.2026 3.133.938,11 €.

56767 Uersfeld, den 25.06.2026
Ortsgemeinde Uersfeld
gez. Daniels, Ortsbürgermeister

Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr. 2 + 3, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 18.06.2026.

54550 Daun, den 18.06.2026
Kreisverwaltung Vulkaneifel
gez. i.A. Günter Willems

Er wird darauf hingewiesen, dass von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 636.966,00 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473), ein Teilbetrag in Höhe von 299.800,00 € aufsichtsbehördlich unter der Bedingung, dass dieser ausschließlich für Vorhaben verwendet wird, die unter einen Ausnahmetatbestand nach VV Nr. 4.1.3. zu § 103 GemO zu subsumieren sind, genehmigt wurde. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 337.166,00 € wurde die Genehmigung versagt. Hinsichtlich des Kreditbedarfs für den Erwerb von Grundstücken in Höhe von 25.000,00 € behält sich die Aufsichtsbehörde gemäß § 103 Abs. a Nr. 2 GemO die Einzelgenehmigung vor.

Der in § 4 der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 500.000,00 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3,105 Abs. 3 GemO genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.07.2026 bis einschließlich 14.07.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 220, öffentlich aus.

53539 Kelberg, den 25.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Saxler, Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.