Der Ortsgemeinderat von Hörschhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz vom 16.03.1976 (GVBl. S. 546) am 28.04.2026 die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Daun vom 11.06.2026 hiermit bekanntgemacht wird:
Der Weg mit den Parzellen in der Gemarkung Hörschhausen,
Flur 6, Flurstück Nr. 10/3
Flur 6, Flurstück Nr. 37/3
ist für den öffentlichen Fuß- und Fahrzeugverkehr bedeutungslos geworden und wird dafür nicht mehr benötigt.
Der betreffende Weg ist in der beigefügten Kartenfotokopie gelb markiert.
Der gekennzeichnete Weg Gemarkung Hörschhausen, Flur 6, mit den Flurstück Nrn. 10/3 und 37/3 wird hiermit aufgehoben.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.