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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 29/2025
Aus den Ortsgemeinden
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kelberg vom 02.07.2025

Der Ortsgemeinderat von Kelberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

1.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck

§ 3

Schließung und Aufhebung

2.

Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

4.

Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 13a

Gemischte Grabstätten

§ 14

Urnengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 15

Wahlmöglichkeit

§ 16

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6.

Grabmale

§ 17

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 18

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22

Entfernen von Grabmalen

7.

Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 25

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 26

Vernachlässigte Grabstätten

8.

Friedhofskapelle

§ 27

Benutzen der Friedhofskapelle

9.

Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

§ 29

Haftung

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

§ 31

Gebühren

§ 32

Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kelberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Kelberg.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Kelberg waren,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben

oder

c)

ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung ortsfremder Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Benehmen mit den erreichbaren Beigeordneten.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.

Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b)

Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa)

ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb)

die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassten Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit dessen nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten,

b)

Urnengrabstätten als Reihengrabstätten

c)

Anonyme Urnengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 14 Abs. 3.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14

Urnengrabstätten

1) Aschen dürfen beigesetzt werden

-

in Urnenreihengrabstätten, auch anonymen Urnenreihengrabstätten

-

in Reihengrabstätten

2) Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In Urnenreihengrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen beigesetzt werden, wobei die Ruhezeit der zweiten Asche mit Ablauf der Ruhezeit der Erstbelegung endet.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die restliche Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt.

3) In Reihengrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen beigesetzt werden, wobei auch hier gilt, dass die Ruhezeit der zweiten Asche mit Ablauf der Erstbeisetzung endet.

Vorausgesetzt wird wie vor, dass die restliche Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt.

4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für

Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 15

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 24) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 17

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen -Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 75 v.H. der Grabfläche zulässig. Urnenreihengrabstätten sind hiervon ausgenommen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1.

Stehende Grabmale:

Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,10 m.

2.

Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,04 m.

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1.

Stehende Grabmale:

Höhe 0,70 m bis 1,10 m, Breite bis 0,75 m, Mindeststärke 0,12 m.

2.

Liegende Grabmale:

Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,04 m.

c)

Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabeinfassungen bis zu einer fertigen Höhe von 15 cm zugelassen.

(4) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Stehende Grabmale:

Breite bis 0,60 m, Höhe bis 0,90 m, Stärke mindestens 0,12 m, höchstens 0,35 m.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 15 für vertretbar hält.

§ 18

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Auf Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind lediglich Grabplatten mit den zulässigen Maßen: Länge: 0,55 m und Breite 0,80 m erlaubt.

Die Platte hat mit der Oberkante der Rasennarbe abzuschließen.

§ 19

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf

begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde Kelberg ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 20 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Kelberg über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabflächen werden ebenerdig als Rasenfläche angelegt. Bäume und Sträucher werden nicht zugelassen.

(2) Das Einsäen, Mähen und Pflegen der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist, mit Ausnahme der Grabplatte (§ 18), ausschließlich Sache der Ortsgemeinde Kelberg.

(3) In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten um Schäden bei Pflegearbeiten zu vermeiden. Außerhalb der Vegetationszeit, vom 30. Oktober bis zum 31. März, sind einfacher Grabschmuck und Grableuchten geduldet. Für evtl. Schäden aufgrund von Pflegemaßnahmen wird seitens der Ortsgemeinde nicht gehaftet.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unerlaubt aufgestellten Grabschmuck sowie Grableuchten abzuräumen, um ungehindert Pflegearbeiten durchführen zu können.

§ 25

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 17, Abs. 2 und 3 ist zu beachten.

§ 26

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.

8. Friedhofskapelle

§ 27

Benutzen der Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen

Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofskapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

Die Gemeinde Kelberg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt,

4.

eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17, sowie § 18),

7.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),

10.

Grabstätten entgegen § 17 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 24 und § 25 bepflanzt,

11.

Grabstätten vernachlässigt (§ 26),

12.

die Friedhofskapelle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.020,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Kelberg verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 08.06.2000, die 1. Änderungssatzung vom 18.04.2002 sowie die 2. Änderungssatzung vom 21.08.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

53539 Kelberg, den 02.07.2025
Ortsgemeinde Kelberg
(DS)
gez. Michael Hoffmann, Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung für die Waldruhestätte „Schwarzenberg“

der Ortsgemeinde Kelberg vom 02.07.2025

Der Ortsgemeinderat Kelberg hat aufgrund § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Name, rechtliche Verhältnisse und Sitz

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Friedhofszweck, Bestattungsflächen

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten in der Waldruhestätte

§ 6

Arten der Grabstätten, Nutzungsrecht

§ 7

Auswahl der Grabstätten

§ 8

Grabstätten-Register

§ 9

Markierungsschilder

§ 10

Durchführung von Bestattungen

§ 11

Umbettungen

§ 12

Ruhezeit

§ 13

Vorschriften zur Grabgestaltung

§ 14

Grabpflege

§ 15

Haftung

§ 16

Gebühren/Entgelt

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

§ 18

Anwendbarkeit der Friedhofssatzung

§ 19

Inkrafttreten

§ 1

Name, Rechtliche Verhältnisse und Sitz

Die Waldruhestätte „Schwarzenberg“ ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Ortsgemeinde Kelberg. Die Ruheflächen befinden sich im Eigentum der Ortsgemeinde Kelberg. Im Bereich der in § 2 näher bezeichneten Waldflächen sind lediglich Urnenbestattungen zulässig.

Diese Satzung wird neben der allgemeinen Friedhofssatzung für die Waldruhestätte „Schwarzenberg“ erlassen.

§ 2

Geltungsbereich

Die Waldruhestätte „Schwarzenberg“ umfasst die als „Friedhof Waldruhestätte“ durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel mit Schreiben vom 06.02.2020 genehmigten Flächen in der Ortsgemeinde Kelberg, Flur 5, Flurstücke 48, 50, 120/47, 74-76.

Im vorgenannten Geltungsbereich wurden, zur Festlegung der Grabstätten, vom Träger, geeignete Ruhe-Biotope ausgewählt und in einem Register erfasst.

Im Geltungsbereich werden durch die Friedhofsverwaltung geeignete (Ruhe-Biotope) Bäume, und andere Naturmerkmale wie hervorragende Steine, Wurzelstöcke mit jeweils 4 bis zu 12 Bestattungsplätzen bestimmt, an denen Urnen beigesetzt werden.

Die Bestattungsplätze (=Urnenplätze) werden nummeriert und in einem Register erfasst.

§ 3

Friedhofszweck, Bestattungsflächen

1.

Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Grabstätten werden nach dem Konzept der Waldruhestätte genutzt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche des Verstorbenen in einer Belegungstiefe von min. 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in eine Grabstätte, im Wurzelbereich oder an anderen Naturmerkmalen eingebracht. Alle Grabstätten bleiben bei der Bestattung naturbelassen, der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

2.

Die Waldruhestätte dient der Bestattung aller Personen die bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Kelberg waren, sowie dessen Familienangehörige 2. Grades (Großeltern, Enkelkinder und Geschwister).

3.

Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hatte und seinen Wohnsitz hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

4.

Die Bestattung ortsfremder Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Benehmen mit den erreichbaren Beigeordneten. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

5.

Sollte aufgrund höherer Gewalt ein Baum, Wurzelstock etc. (Naturmerkmal) teilweise oder ganz zerstört werden, ist ein Anspruch des Nutzers auf Ersatz ausgeschlossen.

§ 4

Öffnungszeiten

1.

Die Waldruhestätte unterliegt den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz (LWaldG) in der jeweils gültigen Fassung.

Grundsätzlich ist das Betreten der Ruheflächen auf eigene Gefahr gestattet.

2.

Die Ortsgemeinde kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

3.

Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist die Waldruhestätte geschlossen und darf nicht betreten werden.

4

Auf dem Waldfriedhof ist der Winterdienst ausgeschlossen.

§ 5

Verhalten in der Waldruhestätte

1.

Jeder Besucher der Waldruhestätte hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Ortsgemeinde Kelberg sowie sonstiger mit der Aufsicht beauftragten Personen ist Folge zu leisten.

2.

Insbesondere ist im Bereich der Waldruhestätte untersagt:

Beisetzungen zu stören,

Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten,

Werbung zu betreiben und Druckschriften aller Art zu verteilen oder auszuhängen; ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

Die Waldruhestätte und seine Anlagen zu verunreinigen,

Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken, zu campieren,

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

das Aufstellen und Abbrennen von Kerzen an der Grabstätte

die Errichtung baulicher Anlagen

das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, soweit hierzu keine Erlaubnis erteilt wurde; ausgenommen sind Fahrzeuge des Pflegepersonals der Anlage, sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,

Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen.

Hunde frei laufen zu lassen. Hunde sind an der Leine zu führen.

3.

Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck der Waldruhestätte und der Ordnung in ihr vereinbar sind.

§ 6

Arten der Grabstätten

1.

Es wird eine Urnengrabstätte gem. § 2 Abs. 2 als Ruhestätte für eine Einzelperson zur Verfügung gestellt.

2.

Grabstätten werden nur im Todesfall vergeben.

3.

Ein RegenbogenBiotop zur Beisetzung von vor/während/nach der Geburt verstorbene Kinder wird ausgewiesen und (kostenlos) bereitgestellt.

4.

Die Nutzer haben keinen Anspruch auf die Errichtung zusätzlicher Wege

§ 7

Auswahl der Grabstätten

1.

Der/die Nutzungsberechtigten (Angehörigen) können eine Grabstätte aus den freien Grabstätten auswählen.

2.

Sollte eine Beisetzung in der ausgewählten Grabstätte wegen Felsuntergrund nicht oder unter schweren Bedingungen möglich sein, besteht kein Anspruch auf die ausgewählte Grabstätte.

§ 8

RuheBiotop-Register

1.

In der Waldruhestätte erfolgt die Beisetzung grundsätzlich nur an Bäumen, Baumstümpfen und Natursteinen (Ruhe-Biotope). Jedes Ruhe-Biotop erhält zum Auffinden eine Registrierungsnummer.

2.

Die Ortsgemeinde Kelberg führt ein Verzeichnis, aus dem die belegten Grabstätten und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages sowie der Registrierungsnummer des jeweiligen RuheBiotops ersichtlich sind.

§ 9

Markierungsschilder

Die Ruhebiotope (Baum, Stein, Wurzelstock, etc.) sind mit Feld- und Biotop-Nummer registriert und markiert. An dem Ruhebiotop werden Schilder mit dem Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum angebracht.

An zentraler Stelle werden zusätzlich Schilder mit Name, Vorname, Sterbedatum, Feld- und Biotop-Nummer der Beigesetzten angebracht.

§ 10

Durchführung von Bestattungen

1.

Jede Bestattung ist rechtzeitig bei der Ortsgemeinde Kelberg anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.

2.

Die Beisetzung erfolgt nur Montag bis einschließlich Freitag.

3.

Alle Handlungen in der Waldruhestätte, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig.

§ 11

Umbettungen

1.

Umbettungen von Aschen aus anderen Friedhofsanlagen sind im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen möglich.

2.

Umbettungen aus der Waldruhestätte heraus sind nicht möglich.

§ 12

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

§ 13

Vorschriften zur Grabgestaltung

1.

Die gewachsene, weitestgehend naturbelassene Waldruhestätte darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten und deren Umfeld zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern

2.

Im Wurzelbereich der Bäume sowie der sonstigen Naturmerkmale und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

3.

Insbesondere ist es nicht gestattet:

a)

Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten

b)

Kränze, Schalen, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen

c)

Kerzen oder Lampen aufzustellen

d)

Anpflanzungen vorzunehmen,

e)

Gegenstände jeglicher Art, z.B. Blumen oder Fotos, am Baum selber oder am Namensschild anzubringen.

4.

Bei der Beisetzung können Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Brennende Kerzen dürfen nicht aufgestellt werden.

Die Blumen werden zwei Wochen nach der Beisetzung durch die Ortsgemeinde Kelberg abgeräumt um das Grab der Natur zu überlassen. Nach diesem Zeitpunkt ist Blumenschmuck nicht gestattet.

5.

Das Niederlegen einer einzelnen natürlichen Blume pro Grabstätte anlässlich des Geburts-, Namens-, Todestages, Allerheiligen und Totensonntag ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Material umgeben sein.

6.

Blumenschmuck und Kerzen dürfen in der Schwarzenbergkapelle abgelegt/aufgestellt werden.

§ 14

Grabpflege

1.

Die Waldruhestätte ist ein naturnaher Wald. Ziel ist es, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.

2.

Die Ortsgemeinde Kelberg oder sonstige Beauftragte können Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind.

3.

Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten.

4.

Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind unzulässig.

§ 15

Haftung

1.

Die Ortsgemeinde Kelberg sowie sonstige Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Waldruhestätte, Tiere oder Naturereignisse in den Flächen oder an einzelnen Grabstätten entstehen.

2.

Grundsätzlich besteht für die Flächen der Waldruhestätte nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die während des Betretens der Waldruhestätte entstehen, besteht daher grundsätzlich keine Haftung.

3.

Die Ortsgemeinde Kelberg und sonstige Beauftragte haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweislich durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.

§ 16

Entgelt

Für die Nutzung der Grabstätten mit ihren Naturmerkmalen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

1.

Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung für die Waldruhestätte Schwarzenberg verstößt und

a.

zur Beisetzung nicht nur biologisch abbaubare Urnen verwendet (§ 3 Abs. 1),

b.

die Waldruhestätte entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,

c.

gegen Bestimmungen des § 5 verstößt,

d.

die Grabstätten bearbeitet, schmückt oder verändert (§ 13),

e.

Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt (§ 14).

2.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) festgesetzten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 18

Anwendbarkeit der Friedhofssatzung

Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kelberg in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 12.03.2020 außer Kraft.

53539 Kelberg, den 02.07.2025
Ortsgemeinde Kelberg
(DS)
gez. Michael Hoffmann, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.