Der Ortsgemeinderat Brücktal hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 31) i.V. mit §§ 2 Abs. 1, und 5 Abs.2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Ortsgemeinde Brücktal erhebt eine Zweitwohnungssteuer.
| (1) | Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung hat. |
| (2) | Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. |
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| Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie nur kurzfristig für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres nutzt, ansonsten aber anderweitigen Zwecken zuführt (beispielweisevermietet). |
| (3) | Sind mehrere Personen gemeinschaftlicher Inhaber der Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. |
| (1) | Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. |
| (2) | Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete). |
| (3) | Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. |
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| Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. |
| (4) | Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGB1. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung vom 15.12.1995 (BGB1. I S. 1783) finden entsprechende Anwendung. Für eine Wohnflächenberechnung sind §§ 42bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung i.d.F. vom 12.Oktober 1990 (BGB1. I S. 2178) zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.Juli 1992 (BGB1. I S. 1250) entsprechend anzuwenden. |
| (1) | Die Steuer beträgt jährlich 10 v.H. des jährlichen Mietaufwandes. Bei der Steuerfestsetzung wird die Steuer auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundet. |
| (2) | In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. |
| (3) | Hat der Steuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder, so wird die Steuer nach Abs. 1 und Abs. 2 auf Antrag um die Hälfte ermäßigt. |
| (1) | Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar. |
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| Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres. |
| (2) | Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt. |
| (3) | Die Steuer wird einen Monat nach Entstehung der Steuerschuld fällig. |
| (4) | In den Fällen des Abs. 2 ist die zu viel bezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten. |
Wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg dies innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat das bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg innerhalb eines Monats anzuzeigen.
| (1) | Die in § 2 Abs. 1 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung bis zum 15. Januar eines jeden Jahres, oder, wenn eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen wird, bis zum 15. Tage des folgenden Kalendervierteljahres schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen. |
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| a) | den jährlichen Mietaufwand (§ 3 Abs. 2) für die Wohnung, die der Zweitwohnungssteuer unterliegt; |
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| b) | ob die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde. |
| (2) | Die in § 2 Abs. 1 und 3 genannten Personen sind zur Angabe der Wohnfläche der Zweitwohnungssteuer unterliegenden Wohnung nach Aufforderung durch die Verbandsgemeindeverwaltung verpflichtet. |
Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer gelten im Übrigen die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz, die dort genannten weiteren landesrechtlichen Bestimmungen sowie die in § 3 des Kommunalabgabegesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung mit den aufgrund der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnungen und die entsprechenden Landesgesetzte in der jeweils geltenden Fassung.
Verstöße gegen die §§ 6 und 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 GemO und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes Anwendung.
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.