Der Verbandsgemeinderat Kelberg hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter, in seiner Sitzung am 12.12.2024 die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Kelberg vom 30.09.2019 beschlossen.
Die Änderungssatzung wird hiermit bekannt gemacht:
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Kelberg vom 30.09.2019 (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.02.2022) wird wie folgt geändert:
| 1. | In § 2 Abs. 2 Buchstabe b wird jeweils die Zahl 3 durch die Zahl 4 ersetzt. § 2 Abs. 2 Buchstabe c entfällt ersatzlos. |
| 2. | In § 3 Abs. 4 wird die Textpassage „…jedoch höchstens 5.000 € im Einzelfall…“ ersatzlos gestrichen. |
| 3. | § 4 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung: |
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| Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und mit Zustimmung der Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall. |
| 4. | In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „25,00“ durch die Zahl „35,00“ ersetzt. |
| 5. | In § 8 Abs. 5 wird die Zahl „25,00“ durch die Zahl „35,00“ ersetzt. |
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Die gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.