Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) Folgendes bekannt:
Errichtung des „Zweckverbandes Forstbetriebsgemeinschaft Kelberg“
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KomZG zuständige Errichtungsbehörde (Aufsichtsbehörde) errichtet hiermit den „Zweckverband Forstbetriebsgemeinschaft Kelberg“ mit Wirkung zum 01.07.2022 und stellt aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der
• Ortsgemeinde Arbach vom 07.04.2021
• Ortsgemeinde Beinhausen vom 18.03.2021
• Ortsgemeinde Bereborn vom 30.11.2021
• Ortsgemeinde Berenbach vom 06.04.2021
• Ortsgemeinde Bodenbach vom 29.03.2021
• Ortsgemeinde Bongard vom 31.03.2021
• Ortsgemeinde Borler vom 19.03.2021
• Ortsgemeinde Boxberg vom 28.04.2021
• Ortsgemeinde Brücktal vom 06.05.2021
• Ortsgemeinde Drees vom 12.04.2021
• Ortsgemeinde Gelenberg vom 16.04.2021
• Ortsgemeinde Gunderath vom 29.03.2021
• Ortsgemeinde Höchstberg vom 11.05.2021
• Ortsgemeinde Hörschhausen vom 11.05.2021
• Ortsgemeinde Horperath vom 28.04.2021
• Ortsgemeinde Kaperich vom 30.03.2021
• Ortsgemeinde Katzwinkel vom 04.05.2021
• Ortsgemeinde Kelberg vom 20.04.2021
• Ortsgemeinde Kirsbach vom 14.03.2021
• Ortsgemeinde Kötterichen vom 22.03.2021
• Ortsgemeinde Kolverath vom 14.03.2021
• Ortsgemeinde Lirstal vom 15.12.2021
• Ortsgemeinde Mannebach vom 22.04.2021
• Ortsgemeinde Mosbruch vom 16.12.2021
• Ortsgemeinde Neichen vom 19.05.2021
• Ortsgemeinde Nitz vom 14.04.2021
• Ortsgemeinde Nohn vom 29.03.2021
• Ortsgemeinde Oberelz vom 30.03.2021
• Ortsgemeinde Reimerath vom 04.05.2021
• Ortsgemeinde Retterath vom 14.04.2021
• Ortsgemeinde Sassen vom 14.05.2021
• Ortsgemeinde Uersfeld vom 05.05.2021
• Ortsgemeinde Uess vom 20.04.2021
• Ortsgemeinde Welcherath vom 01.12.2021
• Ortsgemeinde Dankerath
• Ortsgemeinde Senscheid vom 26.11.2021
• Ortsgemeinde Trierscheid vom 14.12.2021
• Kirchengemeinde Uersfeld vom 13.03.2021
• Privatwaldbesitzer Forstverwaltung Ferdinand Mülhens
vom 30.11.2021
folgende Verbandsordnung fest:
Die Gemeinden Arbach, Beinhausen, Bereborn, Berenbach, Bodenbach, Bongard, Borler, Boxberg, Brücktal, Drees, Gelenberg, Gunderath, Höchstberg, Hörschhausen, Horperath, Kaperich, Katzwinkel, Kelberg, Kirsbach, Kötterichen, Kolverath, Lirstal, Mannebach, Mosbruch, Neichen, Nitz, Oberelz, Reimerath, Retterath, Sassen, Uersfeld, Uess und Welcherath (alle Verbandsgemeinde Kelberg), die Ortsgemeinde Nohn (Verbandsgemeinde Gerolstein), die Ortsgemeinden Dankerath, Senscheid und Trierscheid (Verbandsgemeinde Adenau) sowie die Kirchengemeinde Uersfeld und der Privatwaldbesitzer Forstverwaltung Ferdinand Mülhens,
bilden einen Zweckverband zur Waldbewirtschaftung. Sie haben auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280), eine Verbandsordnung vereinbart sowie die Feststellung der Verbandsordnung und die Errichtung des Zweckverbandes beantragt.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als die nach § 5 Abs. 1 KomZG zuständige Behörde errichtet hiermit gem. § 4 Abs. 2 KomZG den „Zweckverband Forstbetriebsgemeinschaft Kelberg“ mit Wirkung vom 01.07.2022 und stellt auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Mitglieder des Zweckverbandes folgende Verbandsordnung fest:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Verbandsmitglieder
§ 2 Erweiterung des Verbandes
§ 3 Name und Sitz des Verbandes
§ 4 Zweck und Aufgaben des Verbandes
§ 5 Organe des Verbandes
§ 6 Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung
§ 7 Verbandsversammlung. 5
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 9 Ausschüsse
§ 10 Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses
§ 11 Aufgaben des Verbandsvorstehers
§ 12 Aufgaben des Verbandsvorstandes
§ 13 Geschäftsordnung
§ 14 Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung
§ 15 Aufteilung des Eigenkapitals, Deckung des Finanzbedarfs
§ 16 Verbandshaushalt
§ 17 Bekanntmachungen
§ 18 Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes
§ 19 Schlussbestimmungen
§ 20 Salvatorische Klausel
§ 21 Inkrafttreten
§ 1
Verbandsmitglieder
Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden Arbach, Beinhausen, Bereborn, Berenbach, Bodenbach, Bongard, Borler, Boxberg, Brücktal, Drees, Gelenberg, Gunderath, Höchstberg, Hörschhausen, Horperath, Kaperich, Katzwinkel, Kelberg, Kirsbach, Kötterichen, Kolverath, Lirstal, Mannebach, Mosbruch, Neichen, Nitz, Oberelz, Reimerath, Retterath, Sassen, Uersfeld, Uess und Welcherath (alle Verbandsgemeinde Kelberg), die Ortsgemeinde Nohn (Verbandsgemeinde Gerolstein), die Ortsgemeinden Dankerath, Senscheid und Trierscheid (Verbandsgemeinde Adenau) sowie die Kirchengemeinde Uersfeld und der Privatwaldbesitzer Forstverwaltung Ferdinand Mülhens.
§ 2
Erweiterung des Verbandes
(1) Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglieder dem Verband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung mit den in § 1 genannten Mitgliedern stehen. Die Beitrittsmöglichkeit ist auch für Staatswald sowie für Privatwald gegeben.
(2) Der Beitritt nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung.
§ 3
Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt die Bezeichnung "Zweckverband Forstbetriebsgemeinschaft Kelberg". Er hat seinen Sitz in 53539 Kelberg, Dauner Straße 22
§ 4
Zweck und Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsame Bewirtschaftung der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Auf diesem Wege soll die Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnehmung forstpolitischer Belange gestärkt werden. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben unberührt, soweit diese nicht auf den Verband übergegangen sind.
(2) Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
| a) | die Einstellung, Beschäftigung, Entlohnung und Entlassung der Waldarbeiter der Mitglieder, |
| b) | die Anschaffung, Regelung des Einsatzes und Unterhaltung von erforderlichen Maschinen und Geräte zur Durchführung der Forstbetriebsarbeiten der Mitglieder, |
| c) | die Übernahme von Dienstleistungen für Dritte, |
(3) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Forstamt gilt § 27 LWaldG entsprechend.
§ 5
Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind der Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsteher hat zwei Stellvertreter.
(2) Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.
§ 6
Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung
(1) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter bilden den Verbandsvorstand.
(2) Der Verbandsvorsteher führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung, der Geschäftsordnung des Verbandes und der Beschlüsse der Verbandsversammlung den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verbandsversammlung.
(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Verbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg im Sinne des § 68 (1) GemO.
§ 7
Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsversammlung gehören an:
a) der Verbandsvorsteher,
b) die zur Vertretung der Verbandsmitglieder befugten oder bestellten Personen.
(2) Jedes Verbandsmitglied hat eine der Flächengröße des vertretenen Waldbesitzes entsprechende Stimmenzahl. Diese berechnet sich nach der gemäß § 8 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) reduzierten Holzbodenfläche. Auf je angefangene 100 Hektar reduzierte Holzbodenfläche entfällt eine Stimme. Das Stimmrecht eines Verbandsmitglieds wird durch dessen Vertreter ausgeübt. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden.
(3) Nach dem Waldbesitz der Verbandsmitglieder am 31.12.2019 entfallen auf
| Verbandsmitglied | reduzierte Holzbodenfläche (Hektar) | Anzahl der Stimmen |
| Arbach Beinhausen Bereborn Berenbach Bodenbach Bongard Borler Boxberg Brücktal Drees Gelenberg Gunderath Höchstberg Hörschhausen Horperath Kaperich Katzwinkel Kelberg Kirsbach Kötterichen Kolverath Lirstal Mannebach Mosbruch Neichen Nitz Oberelz Reimerath Retterath Sassen Uersfeld Uess Welcherath Nohn Dankerath Senscheid Trierscheid Kirchengemeinde Uersfeld Privatwaldbesitzer Forstverwaltung Ferdinand Mülhens | 139,76 48,62 127,48 77,40 165,10 129,40 121,90 153,82 92,70 99,90 99,20 37,10 96,30 43,90 80,60 58,00 65,36 941,90 114,40 40,40 65,00 200,90 260,50 72,90 40,50 23,90 183,16 103,70 134,80 49,70 223,00 31,60 126,70 382,10 80,30 121,40 71,56 49,08 53,51 | 2 1 2 1 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 10 2 1 1 3 3 1 1 1 2 2 2 1 3 1 2 4 1 2 1 1 1 |
| Summe Verband | 5.007,55 | 69 |
(4) An den Verbandsversammlungen können der Leiter des Forstamtes und/oder die zuständige Forstrevierleiter und Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltungen mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Bedarf können unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 GemO Sachverständige in der Verbandsversammlung gehört werden.
§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über
| a) | die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs, |
| b) | die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Geschäftsordnung, |
| c) | die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter, |
| d) | die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind, |
| e) | die Wahl des Verbandsvorstehers und der stellvertretenden Verbandsvorsteher, |
| f) | Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses |
| g) Entscheidungen über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit diese nicht dem Vorstand oder dem Vorsitzenden übertragen sind. | |
§ 9
Ausschüsse
Die Verbandsversammlung wählt einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und Stellvertretern. Die Mitglieder und Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
§ 10
Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses
Der Rechnungsprüfungsausschuss übernimmt die Aufgaben nach § 110 GemO.
§ 11
Aufgaben des Verbandsvorstehers
Für die Beschreibung der Aufgaben des Verbandsvorstehers finden die §§ 47 bis 49 GemO entsprechende Anwendung.
§ 12
Aufgaben des Verbandsvorstandes
Für die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) über Beigeordnete entsprechend. Darüber hinaus obliegen dem Verbandsvorstand die Personalentscheidungen nach § 47 (2) GemO. An die Stelle des Gemeinderates tritt hier die Verbandsversammlung.
§ 13
Geschäftsordnung
Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung. Für den Fall, dass keine Geschäftsordnung beschlossen wird, findet die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte in der jeweils aktuellen Fassung analoge Anwendung.
§ 14
Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf durch den Verbandsvorsteher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, dringende Fälle ausgenommen, mindestens vier volle Kalendertage liegen.
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Im Übrigen gelten für die Einladung und die verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.
§ 15
Aufteilung des Eigenkapitals, Deckung des Finanzbedarfs
(1) Die Aufteilung des Eigenkapitals des Verbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend der reduzierten Holzbodenfläche.
(2) Die zur Deckung der Ausgaben ‑ mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausgaben ‑ erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht. Die Umlage wird nach der reduzierten Holzbodenfläche berechnet und ist alljährlich in der Haushaltssatzung festzusetzen. Zur Führung der laufenden Geschäfte sind auf Anforderung vierteljährliche Vorschusszahlungen zu leisten.
(3) Waldarbeiterlöhne (einschließlich der darauf entfallenden Sozialleistungen), Unternehmervergütungen sowie Kosten des Maschineneinsatzes (einschließlich Abschreibungen) werden dem Verband nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes von den Verbandsmitgliedern erstattet.
(4) Lasten, insbesondere Versorgungslasten, die vor der Gründung bzw. dem Beitritt zum Verband entstanden sind, werden weiterhin von den berührten Verbandsmitgliedern getragen. Der Verband tritt insoweit nicht in die bestehenden Verhältnisse ein.
§ 16
Verbandshaushalt
Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft und die Jahresrechnung des Verbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17
Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern der Verbandsgemeinden Kelberg, Gerolstein und Adenau. § 27 GemO ist sinngemäß anzuwenden.
§ 18
Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes
(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Verbandes betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.
(2) Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder.
(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich bei dem Verbandsvorsteher zu beantragen.
(4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde.
(5) Bei Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.
(6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.
(7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich.
§ 19
Schlussbestimmungen
Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung sowie des Landeswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes.
§ 20
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Verbandsordnung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verbandsordnung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verbandsordnung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Verbandsordnung oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Verbandsordnung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten in Kraft.