Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.507.652 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.621.302 Euro |
| der Jahresüberschuss / der Jahresfehlbetrag auf | 886.350 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.348.910 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.184.890 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.707.040 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.522.150 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.173.240 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 550.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 500.000,00 Euro.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Verbandsgemeindewerke | - Wasser - 1.193.128 € davon zinslos: 0 € |
| Verbandsgemeindewerke | - Abwasser - 1.371.445 € davon zinslos: 22.100 € |
| Zusammen: 2.564.573 € |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| - Wasser - 600.000 € | |
| Verbandsgemeindewerke | - Abwasser - 167.000 € |
| Zusammen: 767.000 € |
| 3. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf: | |
| Für den Betriebszweig Wasserversorgung | 365.000 € |
| Für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung | 1.184.000 € |
| Zusammen: 1.549.000 € |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine
Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37 v.H. festgesetzt.
A. Laufende Entgelte
- für das Jahr 2024 -
| 1. | Wasserlieferung | |
| 1.1 | Benutzungsgebühr | |
| je m³ Trinkwasser | 2,10 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
| 1.2 | Grundgebühr für Wasserzähler mit Verbrauchsleistung ( je Stunde ) | |
| bis 5 m³ | 75,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
| bis 10 m³ | 85,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
| über 10 m³ | 118,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
| 2. | Wiederkehrende Beiträge | |
| je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse | |
| 2.1 | für Grundstücke, für die bereits einmalige Leistungen erbracht wurden | 0,034 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
| 2.2 | für Grundstücke, für die noch keine einmaligen Leistungen erbracht wurden | 0,045 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
B. Einmalige Beiträge
- für das Jahr 2024 -
Wasserversorgung
je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse 1,14 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer
A. laufende Entgelte
- für das Jahr 2024 -
| 1. | Schmutzwasserbereich |
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| 1.1 | Schmutzwasser-Mengengebühr | 2,85 € je m³ gewichtete Schmutzwassermenge |
| 1.2 | Grundpreis | 13,50 € je Wohneinheit, mindestens 27,00 € |
| 1.3 | Fäkalschlammabfuhr aus Gruben mit Überlauf in ein Gewässer oder Versickerung in den Untergrund | 39,22 € je m³ abgefahrener und beseitigter Menge |
| 2. | Oberflächenbereich | |
| 2.1 | Wiederkehrender Beitrag/Grundstücke | 0,32 € je m² Abflussfläche |
| 2.2 | Die Entgelte für Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze werden nach den jährlich tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet. Diese Kosten werden im Jahresabschluss nachgewiesen. Als Vorausleistung können 90 v.H. des Vorjahresbetrages angefordert werden. | |
| 3. | Abwasserabgabe |
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| 3.1 | Kleineinleiter | 17,90 € je Person |
B. Einmalige Beiträge
- für das Jahr 2024 -
| A. | Erstmalige Herstellung (Altortslagen) |
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| 1. | Schmutzwasseranteil | 1,33 € je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse |
| 2. | Oberflächenwasseranteil |
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| 2.1 | Grundstück | 2,87 € je m² zulässige Abflussfläche |
| 2.2 | Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze | 5,39 € je m² zulässige Abflussfläche |
| B. Räumliche Erweiterung (Neubaugebiete) | ||
| 1. | Schmutzwasseranteil | 3,14 € je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse |
| 2. | Oberflächenwasseranteil |
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| 2.1 | Grundstück | 9,99 € je m² zulässige Abflussfläche |
| 2.2 | Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze | 8,42 € je m² zulässige Abflussfläche |
Die Verbandsgemeindewerke werden ermächtigt, Abschläge auf die laufenden Entgelte zu erheben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 11.864.355,47 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 12.286.499,47 € und zum 31.12.2024 13.172.849,47 €.
| 1. | Die Personalaufwendungen werden gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Abschreibungsaufwendungen werden ebenfalls nach § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Die Auszahlungsansätze aus Investitionstätigkeit werden jeweils innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gemäß § 16 Abs.3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen innerhalb eines Teilhaushaltes dienen zur Deckung von Mehraufwendungen bzw. von Mehrauszahlungen innerhalb dieses Teilhaushaltes (§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GemHVO). |
Genehmigt / Kenntnis genommen gemäß §§ 95 IV Nr. 3, 102, 103, 105 GemO der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 16.07.2024
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 29.07.2024 bis einschließlich 06.08.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 219/ 220, öffentlich aus.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.