Der Ortsgemeinderat von Berenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Kommunalabgabengesetz (KAG), alle in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Eine Untervermietung an Dritte ist nicht zulässig.
Ebenso ist es nicht zulässig, dass durch Ortsansässige das Gemeindehaus angemietet und einem Auswärtigen überlassen wird.
§ 2 Antragstellung und Genehmigung
| 1. | Anträge auf Nutzung sind möglichst frühzeitig mündlich oder schriftlich beim Ortsbürgermeister / bei der Ortsbürgermeisterin zu stellen. |
| 2. | Die Nutzungsvereinbarung wird erst nach schriftlichem Vertragsabschluss gültig. |
| 3. | Die Nutzungserlaubnis kann aus wichtigem Grund untersagt oder auch kurzfristig widerrufen werden, |
| - | wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder das Ansehen der Gemeinde zu befürchten ist |
| - | infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können oder |
| - | durch die Art der Veranstaltung Schäden am Gebäude und / oder der Einrichtungsgegenstände zu befürchten sind. |
| 4. | Das Feiern des Polterabends ist Ortsansässigen erlaubt, das „Poltern nach altem Brauchtum“ ist im gesamten Außen- und Innenbereich des Bürgerhauses jedoch nicht gestattet. |
§ 3 Einhaltung von Schutzvorschriften
§ 4 Schankanlage
| 1. | Bei Nutzung der installierten Schankanlage sind die gesetzlichen Bestimmungen und Betriebsanweisungen für Getränkeschankanlagen zu beachten. |
| 2. | Der Mieter / Nutzer hat sicherzustellen, dass die Reinigung vor und nach Gebrauch der Schankanlage ordnungsgemäß durch geschulte und von der Ortsgemeinde benannte Personen durchgeführt wird und die entsprechende Dokumentation im ausliegenden Schankbuch erfolgt ist. |
§ 5 Nutzungsbedingungen
| 1. | Entsprechend den rechtlichen Vorgaben zum Lärmschutz sind von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen. Ggf. sind Fenster und Türen geschlossen zu halten. |
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| Sofern sich nach 22:00 Uhr Personen außerhalb des Bürgerhauses aufhalten, muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass auch hierbei eine Ruhestörung der Nachbarschaft unbedingt vermieden wird. Ferner hat der Mieter seine Gäste und evtl. Personal darauf hinzuweisen, dass beim An- und Abfahren die Nachbarn ebenfalls nicht in ihrer Nachtruhe gestört werden. |
| 2. | Der Nutzer / Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Räume in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Er hat die ordnungsgemäße Reinigung des Gebäudes, des Inventars und des Geländes grundsätzlich bis spätestens einen Tag nach Abschluss der Veranstaltung durchzuführen. |
| 3. | In Einzelfällen kann der Ortsbürgermeister / die Ortsbürgermeisterin die Ausführung der Reinigungsarbeiten zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. |
| 4. | Kommt der Benutzer seiner Reinigungsverpflichtung nicht oder nicht in vollem Umfang nach, erfolgt die Reinigung komplett durch die Ortsgemeinde oder durch sie beauftragte Dritte; die entstandenen Kosten werden dem Benutzer in Rechnung gestellt. |
| 5. | Das Mobiliar (z.B. Tische, Stühle) ist ausschließlich im Bürgerhaus zu belassen und zu benutzen. Nach Gebrauch sind verschmutzte Tische und Stuhlgestelle feucht abzuwischen und in den dafür vorgesehenen Räumen abzustellen. Verschmutzte Polsterflächen der Stühle sind schonend zu reinigen und einem Vertreter der Gemeinde bei Abnahme zu zeigen. |
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| Geschirr, Gläser, Bestecke, Reinigungstücher usw. sind nach der Benutzung wieder sauber so einzuräumen wie sie übergeben wurden. |
| 6. | Das Gebäude sowie der Außenbereich sind endgereinigt / geputzt zu verlassen. Auch außen aufgestellte Ascher und Mülleimer sind zu entleeren und zu reinigen. |
| 7. | Anfallender Müll ist vom Benutzer ordnungsgemäß zu sammeln und zu entsorgen. Nicht entsorgter Müll wird von der Ortsgemeinde auf Kosten des Mieters entsorgt. |
| 8. | Das Aufstellen von Zelten, Pavillons, Fahrzeugen und Geräten ist von der Ortsgemeinde zu genehmigen. |
| 9. | Das Montieren oder Demontieren jeglicher Gegenstände der Einrichtung bedarf einer besonderen Genehmigung des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin. |
| 10. | Plakate, Hinweisschilder, Dekorationen usw. dürfen nicht mit Nägeln, Schrauben oder Ähnlichem innerhalb und außerhalb des Gebäudes befestigt werden. Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände und Materialien verwendet werden. |
| 11. | Die Ausgänge sowie der Notausgang sind frei zu halten und dürfen nicht verstellt werden. |
§ 6 Haftung
| 1. | Der Nutzer / Mieter stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher und sonstige Dritte für jegliche Personen- und Sachschäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. |
| 2. | Der Nutzer / Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde. |
| 3. | Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer / Mieter auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. |
| 4. | Die Benutzung des Bürgerhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Für eingebrachte Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und sonstige Sachen wird keine Haftung übernommen. |
| 5. | Der Nutzer / Mieter haftet für alle direkten und indirekten Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung im Gebäude, auf dem Gelände und an den angrenzenden Grundstücken entstehen. Vereine und Gruppen haften als Gesamtschuldner. Schäden sind innerhalb von zwei Wochen vom Nutzer bzw. Mieter auf seine Kosten zu beseitigen. Andernfalls ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Schäden auf Kosten des Nutzers bzw. Mieters beseitigen zu lassen. |
| 6. | Auf Verlangen des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt. |
| 7. | Die Räum- und Streupflicht der Zuwegung, Eingangsbereiche einschl. der Parkflächen geht für den gesamten Nutzungszeitraum einschl. Auf- und Abbauzeiten auf den Mieter / Nutzer über. |
| 8. | Die Ortsgemeinde kann vom Vertrag zurücktreten, ohne dass daraus Mieteransprüche hergeleitet werden können, wenn |
| - | durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Ortsgemeinde zu befürchten ist, |
| - | infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können oder |
| - | durch die Art der Veranstaltung Schäden am Gebäude und / oder der Einrichtungsgegenstände zu befürchten sind. |
§ 7 Anerkennung der Benutzungssatzung
| 1. | Diese Satzung ist vom Mieter / Nutzer durch Unterschrift bei der Ortsgemeinde (Ortsbürgermeister / Ortsbürgermeisterin) bei Abschluss des Mietvertrages anzuerkennen. |
| 2. | Der Mieter / Nutzer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und ist gegen-über der Ortsgemeinde alleiniger Verantwortlicher und Haftender gem. § 6. |
§ 8 Gebühren
| 1. | Für die Benutzung des Bürgerhauses sind Gebühren und Nebenkosten lt. der Gebührenordnung für die Benutzung des Bürgerhauses in jeweils aktueller Fassung zu zahlen. |
| 2. | Bei gebührenfreier Nutzung ist die Ortsgemeinde berechtigt, Nebenkosten zu berechnen. |
| 3. | Die Zählerstände werden vor und nach der Veranstaltung gemeinsam von einem Vertreter der Ortsgemeinde und dem Nutzer / Mieter abgelesen und festgehalten. |
| 4. | Sollte in der Zukunft die Nutzung des Gemeindehauses der Umsatzsteuer unterliegen, so hat der Benutzer die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe zusätzlich zu entrichten. |
| 5. | Die Ortsgemeinde behält sich bei einer Stornierung vor, den Nutzungsausfall geltend zu machen. |
§ 9 Gebührenfreie Benutzung des Bürgerhauses
| 1. | Für Versammlungen und Veranstaltungen der Ortsgemeinde für die Allgemeinheit (z.B. St. Martin oder Generation 60plus-Tag) werden keine Gebühren erhoben. |
§ 10 Gebührenschuldner / Abrechnung
| 1. | Gebührenschuldner ist der Mieter / Nutzer gemäß Mietvertrag. Vereine, Gruppen oder Verbände haften als Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Benutzung der Einrichtung erfolgt. |
| 2. | Die Abrechnung der Nutzungsgebühren und Nebenkosten erfolgt gemäß Mietvertrag und Gebührenordnung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, zu Gunsten der Ortsgemeinde Berenbach. |
| 3. | Für die Erhebung der Gebühren nach der zur Satzung zugehörigen Gebührenordnung gelten im Übrigen die im Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 11 Kaution
| 1. | Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung zu verlangen. |
| 2. | Der Betreiber macht unmittelbar nach der Veranstaltung eine Abnahme mit dem Nutzer. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe des Bürgerhauses kann die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden. |
§ 12 Mobiliar und Inventar
| 1. | Das Mobiliar (Tische, Stühle) und das Inventar (Teller, Geschirr etc.) sind nur für den Gebrauch innerhalb des Bürgerhauses Berenbach bestimmt und pfleglich zu behandeln. |
| 2. | Beschädigungen oder Bruch sind unverzüglich mitzuteilen; Ersatz bzw. Erstattung der Kosten für Neuanschaffung erfolgen in Absprache mit der Ortsgemeinde. |
§ 13 Inkrafttreten
| 1. | Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig treten alle bisher ergangenen Satzungen oder Benutzungs- und Gebührenordnungen für die Nutzung des Gemeindehauses außer Kraft. |
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.