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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 31/2026
Aus den Ortsgemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Gunderath über die Benutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Gebühren vom 28.04.2026

Der Ortsgemeinderat von Gunderath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Kommunalabgabengesetz (KAG), alle in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Ortsgemeinde Gunderath gestattet Vereinen, Gruppen und Bürgern nach vorheriger Terminabsprache die Benutzung der Räume des Bürgerhauses in Gunderath zur Durchführung von Veranstaltungen, Festen, Feiern und dergleichen. Discoveranstaltungen werden nicht genehmigt.

Wenn die Räume von der Ortsgemeinde Gunderath benötigt werden, besteht kein Anspruch auf Überlassung.

§ 2

Bei der Benutzung sind die Vorschriften über den Jugendschutz, den Lärmschutz sowie den Brandschutz zu beachten.

§ 3

Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass die Räume in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Ihm obliegt auch die Pflege und Reinigung der Räume. Die sich hieraus ergebenden Arbeiten und Leistungen sind jeweils spätestens am 3. Tage nach Abschluss der Veranstaltung durchzuführen. Bei Veranstaltungen, die an aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, ist die Reinigung vor Beginn der folgenden Veranstaltung vorzunehmen.

§ 4

Der Benutzer haftet für jegliche Beschädigung oder Zerstörung des Gebäudes oder Inventars, die durch die Inanspruchnahme durch den Benutzer eintreten.

Der Benutzer sorgt dafür, dass Beschädigungen usw. von den jeweiligen Aufsichtsführenden umgehend der Ortsgemeinde (Ortsbürgermeister) gemeldet werden.

Reparaturen und Ersatzbeschaffungen aus Absatz 1 werden unmittelbar durch die Ortsgemeinde auf Kosten des Benutzers durchgeführt.

Soweit Ersatzforderungen durch die Haftpflichtversicherung des direkten Schädigers abgedeckt werden, entfällt die Ersatzpflicht des Benutzers.

§ 5

Der Benutzer übernimmt der Ortsgemeinde und auch Dritten gegenüber die selbstschuldnerische Haftung für alle direkten und indirekten Schäden, die auf dem Gelände, im Gebäude und aus der Veranstaltung und der damit verbundenen Anlagen entstehen. Er hat eventl. Der Ortsgemeinde nachzuweisen, dass zur Absicherung dieses Risikos eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Diese Haftungsübernahme gilt auch für alle Schäden,

a)

die dadurch entstehen können, dass die zu den Räumen führenden Wege nicht ordnungsgemäß beleuchtet, gereinigt bzw. bei Glätte gestreut worden ist,

b)

die auf den angrenzenden Grundstücken mittelbar oder unmittelbar durch die Benutzung verursacht werden.

§ 6

(1) Für die Benutzung des Bürgerhauses sind folgende Gebühren - einschließlich Strom und Wasser- festgesetzt:

a)

Familienfeiern für

- Ortsansässige

30,00 €

- Auswärtige

60,00 €

b)

Feiern örtlicher Vereine und Gemeinschaften

- je Tag

nach Vereinbarung

(2) Gebührenfrei ist die Benutzung für

a)

öffentliche (ortsbezogene) Versammlungen

b)

Sitzungen der Mitglieder oder Vorstände der örtlichen Vereine oder Gruppen

c)

sonstige Zusammenkünfte von örtlichen Gemeinschaften

d)

örtliche Kinder- und Jugendgruppen

e)

Sitzungen von ortsbezogenen kirchlichen Einrichtungen

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch die Verbandsgemeindeverwaltung an die Verbandsgemeindekasse Kelberg, zugunsten der Ortsgemeinde Gunderath, zu überweisen.

§ 7

Für die Erhebung nach dieser Satzung gelten im Übrigen die im Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschriften der Abgabenordnung des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sowie die im Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschriften über die Zustellung, die Rechtsbehelfe und die Beitreibung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Diese Satzung ist vom Benutzer durch Unterschrift bei der Ortsgemeinde (Ortsbürgermeister) anzuerkennen.

Bei Jugendveranstaltungen ist ein verantwortlicher Leiter zu benennen, der neben dem Veranstalter durch Unterschrift diese Satzung anzuerkennen hat.

§ 9

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

56767 Gunderath, den 28.04.2026
(DS)
Ortsgemeinde Gunderath
gez. Jochen Wagner, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.