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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 32/2023
Amtlicher Teil
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Zweckverband Gewerbepark am Nürburgring

Bekanntmachung

Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbepark am Nürburgring vom 20.03.2023 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der jeweils geltenden Fassung nachfolgende Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gewerbepark am Nürburgring fest:

III. Änderung

der Verbandsordnung des Zweckverbandes

„Gewerbepark am Nürburgring“

Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der aktuell geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Gewerbepark am Nürburgring“ in seiner Sitzung am 20.03.2023 folgende Änderung der Verbandsordnung beschlossen:

Artikel 1

(1) § 4 (3) der Verbandsordnung (Aufgaben des Zweckverbandes) wird folgendermaßen ergänzt:

e) die verbindliche Bauleitplanung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu

betreiben

(2) Nach § 7 der Verbandsordnung (Verbandsvorsteher und Stellvertreter) wird folgender neuer § 7a eingefügt:

§ 7a

Übertragung von Aufgaben der Verbandsversammlung auf den Verbandsvorsteher

Auf den Verbandsvorsteher wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € je Auftrag.

2.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und 33 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.

3.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.

(3) § 12 der Verbandsordnung (Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes) erhält folgende neue Fassung:

§ 12

Änderung der Verbandsordnung; Auflösung des Verbandes

(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Einrichtungsbehörde. Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgaben des Verbandes betreffen, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.

(2) Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung.

(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens 2 Jahren schriftlich zu beantragen.

(4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und Bestätigung durch die Einrichtungsbehörde.

(5) Bei Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienstverhältnissen zu regeln.

(6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden; stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.

(7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich.

Artikel 2

Die Änderung der Verbandsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Trier, den 18. Juli 2023
Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion (ADD)
Im Auftrag
gez.: Dr. Sabrina Müller