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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 32/2023
Aus den Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Uersfeld für das Haushaltsjahr 2023 vom 15.06.2023

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  953.905 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  1.059.247 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf  —  -105.342 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -66.131 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  137.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  612.470 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -475.470 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  541.601 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in Höhe von 223.866 € veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 299.540 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 195.107 €.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A auf  —  345 v.H..

-

Grundsteuer B auf  —  465 v.H.

-

Gewerbesteuer auf  —  380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund  — 48,00 Euro

-

für den zweiten Hund  — 96,00 Euro

-

für jeden weiteren Hund  — 96,00 Euro

-

für den ersten gefährlichen Hund  — 420,00 Euro

-

für den zweiten gefährlichen Hund  — 840,00 Euro

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund  — 840,00 Euro

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 3.256.225,72 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 3.151.230,72 € und zum 31.12.2023 3.045.888,72 €.

56767 Uersfeld, den 15.06.2023
Ortsgemeinde Uersfeld
gez. Daniels, Ortsbürgermeister

Genehmigt gemäß § 95 IV Nr. 1, 2 der Gemeindeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 15.05.2023

54550 Daun, den 15.05.2023
Kreisverwaltung Vulkaneifel
gez. i.A. Günter Willems (DS)

Er wird darauf hingewiesen, dass von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 223.866,00 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.03.2023 (GVBl. S. 71), ein Teilbetrag in Höhe von 173.866,00 € aufsichtsbehördlich genehmigt wurde. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 € wurde die Genehmigung versagt.

Die in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 195.107,00 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1,102 GemO genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.08.2023 bis einschließlich 22.08.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 220, öffentlich aus.

53539 Kelberg, den 15.06.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Saxler, Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.