Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 953.905 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.059.247 €
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — -105.342 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -66.131 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 137.000 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 612.470 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -475.470 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 541.601 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in Höhe von 223.866 € veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 299.540 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 195.107 €.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A auf — 345 v.H.. |
| - | Grundsteuer B auf — 465 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf — 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - | für den ersten Hund — 48,00 Euro |
| - | für den zweiten Hund — 96,00 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund — 96,00 Euro |
| - | für den ersten gefährlichen Hund — 420,00 Euro |
| - | für den zweiten gefährlichen Hund — 840,00 Euro |
| - | für jeden weiteren gefährlichen Hund — 840,00 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 3.256.225,72 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 3.151.230,72 € und zum 31.12.2023 3.045.888,72 €.
Genehmigt gemäß § 95 IV Nr. 1, 2 der Gemeindeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 15.05.2023
Er wird darauf hingewiesen, dass von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 223.866,00 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.03.2023 (GVBl. S. 71), ein Teilbetrag in Höhe von 173.866,00 € aufsichtsbehördlich genehmigt wurde. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 € wurde die Genehmigung versagt.
Die in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, in Höhe von 195.107,00 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1,102 GemO genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.08.2023 bis einschließlich 22.08.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 220, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.