Der Ortsgemeinderat von Retterath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
Friedhofssatzung
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a Urnengrabstätten
§ 13b Gemischte Grabstätten
§ 14 Doppelgrabstätten
§ 15 Grabstätten an den Ruhebäumen und Stelen
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 16 Wahlmöglichkeit
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Gestaltung der Rasengrabstätten
§ 21 Gestaltung der Grabstätten an den Ruhebäumen und Stelen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen
6. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten
7. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
8. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Haftung
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Gebühren
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Retterath gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinden Retterath, Arbach oder Oberelz waren, dies gilt auch für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern ein berechtigtes Interesse an der Bestattung auf dem Friedhof besteht. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Die Gemeinde, in der eine Person verstorben oder tot aufgefunden worden ist, hat eine Bestattung auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu dulden |
| b) | ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3; soweit diese in den oben genannten Gemeinden geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinden ist oder |
| d) | ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
3) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in einer der Gemeinden nach § 2 Abs. 2a gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Doppel- bzw. Urnendoppelgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. Die Angehörigen sind vorher anzuhören.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzdoppelgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| i) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, |
| aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
| bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 13a Abs. 6 und §15.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte/Urnendoppelgrabstätte oder Ruhebaum- Stelen- Grabstätten beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Lebensjahr in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 und für Aschen 15 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten/Urnendoppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, |
| b) | Reihengrabstätten als Rasengräber für Erd- und für Urnenbestattungen |
| c) | Doppelgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, |
| d) | Urnengrabstätten als Reihen- und Doppelgrabstätten sowie als anonyme Grabstätten |
| e) | Urnengrabstätten an den Ruhebäumen und Stelen |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) |
| b) | Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr |
| c) | Anonyme Grabstätten |
Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in den Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a und § 13b - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) In Reihengrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen beigesetzt werden, wobei die Ruhezeit der zweiten Asche mit Ablauf der Ruhezeit der Erstbeisetzung endet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die restliche Ruhezeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und gegebenenfalls durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten (1 Asche), |
| b) | in Urnendoppelgrabstätten (2 Aschen), |
| c) | in Reihengrabstätten (siehe § 13) |
| d) | in anonymen Grabstätten |
| e) | Urnengrabstätten an den Ruhebäumen und Stelen (siehe § 15) |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung (1 Asche) abgegeben werden.
(3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnendoppelgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Lage der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung Retterath bestimmt. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich, wenn der überlebende Ehegatte/Nutzungsberechtigte des Verstorbenen das 75. Lebensjahr vollendet hat.
(4) In anonymen Grabstätten kann 1 Asche beigesetzt werden.
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnendoppelgrabstätte.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
Rasengrabstätten sind Reihengräber für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden (§ 13). Sie werden ebenerdig als Rasenfläche angelegt (§ 19).
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich, wenn der überlebende Ehegatte/Nutzungsberechtigte des Verstorbenen das 75. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Doppelgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht in dieser Grabstätte kann nicht wiederverliehen werden.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens, aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten werden keine gezahlten Gebühren/Nutzungsentgelte erstattet.
(1) Die Grabstätten an den Ruhebäumen und Stelen werden nur im Todesfall vergeben. Der/die Nutzungsberechtigten (Angehörigen) können zwischen den Grabstätten am Ruhebaum oder den Stelen auswählen. Die Zuweisung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Eine Doppelgrabstätte wird nur im Todesfalle an dem dafür vorgesehenen Ruhebaum für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren vergeben. Einräumung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich, wenn der überlebende Ehegatte/Nutzungsberechtigte des Verstorbenen das 75. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Erstbeisetzung auf Antrag an einer Doppelgrabstätte ist maximal um weitere 10 Jahre möglich.
(4) An den Grabstätten werden Namensschilder mit dem Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum angebracht. Die Hinweisschilder sind verpflichtend, werden von der Friedhofsverwaltung beschafft und befestigt. Es wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Witterungseinflüsse zu Veränderungen oder Verfärbungen der Schilder kommen kann. Diese natürlichen Verwitterungen stellen keinen Mangel dar und gehen nicht zu Lasten der Friedhofsverwaltung.
(5) Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Entgelte für das Nutzungsrecht einer Doppelgrabstätte ist ausgeschlossen.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften(§ 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Bereichen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die allgemeinen Regelungen dieser Satzung, insbesondere zu Maßen und Standfestigkeit der Grabmale, gelten jedoch uneingeschränkt.
(3) Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden ausschließlich in den hierfür vom Friedhofsträger ausgewiesenen Gräberfeldern angelegt.
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Grabstätten haben folgende Größe:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene unter/über 5 Jahre: |
| Breite 0,80 m, Länge 1,90 m |
| b) | Doppelgrabstätten: |
| Breite: 1,60 m, Länge 1,90 m |
| c) | Urnenreihengräber: |
| Breite: 0,50 m, Länge 1,00 m |
| d) | Urnendoppelgräber |
| Breite 0,50 m, Länge 1,00 m |
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| a) | Reihengrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: |
| Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m. |
| 2. Liegende Grabmale: |
| Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. |
| b) | Doppelgrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: |
| Höhe bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,14 m; |
| 2. Liegende Grabmale: |
| Breite bis 1,00 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m; |
| c) | Urnenreihengrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: |
| Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m. |
| 2. Liegende Grabmale: |
| Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m. |
| d) | Urnendoppelgrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe bis 1,00 m. |
| 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m. |
| e) | Rasengrabstätten |
| Für Rasengrabstätten sind ausschließlich liegende Grabplatten zulässig. Das Aufstellen von Grabmalen auf den Grabplatten ist nicht gestattet. Die Grabplatten dürfen folgende Maße haben: Breite 0,80 m, Länge 0,65 m, Stärke 0,04 m. Die Platte muss bündig mit der Oberkante der Rasennarbe abschließen. Aufgesetzte Schrift ist zulässig und darf maximal 1,5 cm über die Oberfläche der Platte hinausragen. Die Schrift ist mit einem Mindestabstand von 10 cm zur Außenkante der Grabplatte anzubringen. Die Grabplatten dürfen nicht in Beton oder vergleichbare dauerhafte Befestigungen gesetzt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 20. |
(3) Grababdeckungen/Grabplatten sind auf Urnenreihen- und Urnendoppelgrabstätten zulässig. Grababdeckungen/Grabplatten dürfen auf den übrigen Grabstätten nicht mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche hergerichtet werden (Pflanzen, Steingut etc.). Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher ab der Höhe von 1 m.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 d) und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(1) Die Grabflächen werden ebenerdig als Rasenfläche angelegt. Bäume und Sträucher werden nicht zugelassen.
(2) Die Herrichtung und Instandhaltung dieser Grabfelder ist ausschließlich Sache der Friedhofsverwaltung.
(3) Während der Zeit der Rasenpflege, von Mitte April bis Mitte Oktober, sind auf den Rasengrabstätten keine Grableuchten, Blumenvasen, Gestecke oder sonstiger Blumenschmuck zulässig. Diese Gegenstände sind vor Beginn der Pflegearbeiten durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nicht entfernte Gegenstände können nach Ablauf der Frist aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Wahrung des Erscheinungsbildes des Friedhofs durch die Friedhofsverwaltung beseitigt werden. Eine Haftung für entfernte Gegenstände besteht nicht.
(1) An den Grabstätten an den Ruhebäumen und Stelen sind ganzjährig keine Blumen, Gestecke, Kränze, Grableuchten oder sonstiger Grabschmuck zulässig.
(2) Bei der Beisetzung darf Blumenschmuck niedergelegt werden. Dieser darf maximal sechs Wochen an der Grabstätte verbleiben und ist anschließend durch die Angehörigen zu entfernen.
(3) Grablichter sind ausschließlich an den vom Friedhofsträger ausgewiesenen Stellen zulässig. An den Grabstätten selbst dürfen keine Grablichter aufgestellt oder befestigt werden.
(4) Nicht entfernte Gegenstände können nach Ablauf der Frist aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Wahrung des Erscheinungsbildes des Friedhofs durch die Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und gegebenenfalls ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Unterhaltspflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Unterhaltspflichtige das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 16 und 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Doppel- und Urnendoppelgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich des Friedhofsträgers.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Friedhofsverwaltung Retterath haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17), |
| 7. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 23), |
| 10. | Grabstätten entgegen § 17 Abs. 3 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen bepflanzt, |
| 11. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6) |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 24), |
| 13. | die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung der von dem Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.07.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Retterath vom 31.07.2026
Der Gemeinderat von Retterath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.03.2006 außer Kraft.
| I. Reihengrabstätten | ||
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung: | 360,- € |
| 2. | Überlassung einer Reihengrabstätte bis zum 5. Lebensjahr: | 220,- € |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 (1 Urne): | 260,- € |
| 4. | Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte: | 260,- € |
| 5. | Überlassung einer Ruhebaum-/Stelengrabstätte | |
| a) Einfachbelegung: | 550,- € |
| b) Zweifachbelegung: | 350,- € |
| c) Herstellen und Befestigen des Markierungsschildes: | 50,- € |
| II. Gemischte Grabstätten | ||
| Verleihung eines Nutzungsrechtes | 260,- € |
| III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | ||
| 1. | a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte: | 545,- € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bei späteren Bestattungen je Jahr: | 18,- € |
| 2. | a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1a): | 425,- € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte bei späterer Beisetzung je Jahr: | 14,- € |
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen oder Gemeindearbeiter vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Herrichten und Instandhaltung von Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Herrichten und Instandhalten von Reihengräbern (Rasengräber), gilt für Rasengräber sowie Baum- und Stelengrabstätten: — 1.250,- €
VII. Benutzung der Leichenhalle
Grundgebühr für die Benutzung der Leichenhalle: — 35,- €
Erhöhte Gebühr, wenn die Leichenhalle nach Benutzung nicht gereinigt wird: — 70,- €
Die Leichenhalle ist nach jeder Benutzung von den Angehörigen des Verstorbenen oder einer sonstigen von den Angehörigen beauftragten Person zu reinigen.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.