Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2026 | 2027 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 655.139 € | 396.519 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 396.486 € | 395.365 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 258.653 € | 1.154 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 269.812 € | 12.313 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 183.470 € | 106.500 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 783.900 € | 252.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -600.430 € | -146.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 330.618 € | 133.687 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
für das Haushaltsjahr 2026 mit 100.618 € und
für das Haushaltsjahr 2027 mit 133.687 € veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung oder Mittel aus der Einheitskasse werden
für das Haushaltsjahr 2026 mit 407.044 € und
für das Haushaltsjahr 2027 mit 271.097 € veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - für den ersten Hund | 24,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 36,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 48,00 Euro |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 270,00 Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 450,00 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 540,00 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 2.114.406,25 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 2.115.291,25 €, zum 31.12.2026 2.373.944,25 € und zum 31.12.2027 2.375.098,25.
Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr. 2 + 3, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 17.07.2026
Er wird darauf hingewiesen,
| - | dass von dem in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 100.618 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473), ein Teilbetrag in Höhe von 61.618 € aufsichtsbehördlich genehmigt wurde. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 39.000 € wurde die Genehmigung versagt, |
| - | dass von dem in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2027 festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 133.687 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473), ein Teilbetrag in Höhe von 25.187 € aufsichtsbehördlich genehmigt wurde. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 108.500 € wurde die Genehmigung versagt, |
| - | in § 4 der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 407.044 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3,105 Abs. 3 GemO ein Teilbetrag in Höhe von 271.000 € aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 136.044 € wurde die Genehmigung versagt, |
| - | in § 4 der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2027 festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 271.097 € wird hiermit gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3,105 Abs. 3 GemO ein Teilbetrag in Höhe von 235.000 € aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 36.097 € wurde die Genehmigung versagt. |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.08.2026 bis einschließlich 18.08.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 220, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.