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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 36/2025
Aus den Ortsgemeinden
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gunderath für das Jahr 2025 vom 01.09.2025

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:

-

Grundsteuer A wie bisher 300 v.H.

-

Grundsteuer B wie bisher 365 v.H.

-

Gewerbesteuer von bisher 365 v.H. auf 380 v.H.

Die §§ 1,2,3,4 und 6 werden nicht geändert

56767 Gunderath, den 01.09.2025
Ortsgemeinde Gunderath
gez. Wagner, Ortsbürgermeister

Kenntnis genommen gemäß §§ 98, 97 II der Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 21.08.2025

54550 Daun, den 21.08.2025
Kreisverwaltung Vulkaneifel (DS)
gez. i.A. Günter Willems

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 08.09.2025 bis einschließlich 16.09.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 220, öffentlich aus.

53539 Kelberg, den 01.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Saxler, Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.