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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 36/2025
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kelberg für das Haushaltshalt 2025 vom 01.09.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen.

§ 1

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen wird wie folgt geändert:

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Verbandsgemeindewerke

- Wasserversorgung

davon zinslos:

0 €

Verbandsgemeindewerke

- Abwasserbeseitigung

davon zinslos:

0 €

Zusammen

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Verbandsgemeindewerke

- Wasserversorgung

Verbandsgemeindewerke

- Abwasserbeseitigung

Zusammen:

3. Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.

Alle übrigen Regelungen der Haushaltssatzung vom 20.02.2025 bleiben unverändert.

53539 Kelberg, 01.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez.: Johannes Saxler, Bürgermeister

Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr. 2+3, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung in der derzeit Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 19.08.2025

54550 Daun, den 19.08.2025
Kreisverwaltung Vulkaneifel
I.A.
gez.: Günter Willems

Hinweis:

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 08.09.2025 bis einschließlich 16.09.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 218, öffentlich aus.

53539 Kelberg, den 01.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez.: Johannes Saxler, Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.