Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen wird wie folgt geändert:
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||||
| Verbandsgemeindewerke | - Wasserversorgung | 1.635.926 € | davon zinslos: | 0 € |
| Verbandsgemeindewerke | - Abwasserbeseitigung | 2.960.908 € | davon zinslos: | 0 € |
| Zusammen | 4.596.834 € |
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| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | ||||
| Verbandsgemeindewerke | - Wasserversorgung | 800.000 € |
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| Verbandsgemeindewerke | - Abwasserbeseitigung | 500.000 € |
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| Zusammen: | 1.300.000 € |
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| 3. Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt. | ||||
Alle übrigen Regelungen der Haushaltssatzung vom 20.02.2025 bleiben unverändert.
Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr. 2+3, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung in der derzeit Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 19.08.2025
Hinweis:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 08.09.2025 bis einschließlich 16.09.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 218, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.