Der Ortsgemeinderat von Borler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung
(GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Kommunalabgabengesetz (KAG), alle in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 2 erhält folgende, neue Fassung:
Für die Benutzung des Gemeindehauses sind folgende Gebühren zu zahlen:
| 1. | Private Feste, wie Hochzeiten, Jubiläen und ähnliche: | |
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| 1. Tag: | 70,00 € |
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| 2. Tag: | 40,00 € |
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| 3. Tag: | 25,00 € |
| 2. | Nutzung des Sitzungsraumes einschließlich Thekenraum und Küche: | |
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| 1. Tag: | 30,00 € |
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| 2. Tag: | 15,00 € |
| 3. | Durchführung von Beerdigungskaffees für die Einwohner einer zu dem Friedhofsverband gehörenden Ortsgemeinde: | |
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| 35,00 € |
| 4. | Benutzer, die nicht Einwohner der Ortsgemeinde Borler sind, zahlen einen Zuschlag von: | |
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| 1. Tag: | 100,00 € |
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| 2. Tag: | 70,00 € |
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| 3. Tag: | 55,00 € |
| 5. | Veranstaltungen mit Eintritt und Gewinnabsichten: | |
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| 1. Tag: | 110,00 € |
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| 2. Tag: | 60,00 € |
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| 3. Tag: | 35,00 € |
§ 3 erhält folgende, neue Fassung:
Für folgende Veranstaltungen von ortsansässigen Gruppierungen aus dem Dorf im Bürgerhaus werden keine Benutzungsgebühren erhoben, z.B.:
| 1. | Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Kirmesveranstaltungen, Dorffeste) |
| 2. | Sitzungen von Vereinen und Gruppen |
| 3. | Sonstige Zusammenkünfte von Gemeinschaften (z. B. Altentage, Frauengemeinschaft, Weiberdonnerstag sowie Stricken für gemeinschaftliche Zwecke, gemütliche Abende) |
| 4. | Zusammenkünfte der Jugendlichen in den Jugendräumen |
| 5. | Veranstaltungen, deren Sinn und Erlös ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient. |
§ 4 erhält folgende, neue Fassung:
Für alle unter § 2 aufgeführten Veranstaltungen werden folgende Kosten ebenso in Rechnung gestellt:
1. Heizung (Oktober bis April Pauschale i.H.v. 20,00 € pro Tag)
2. Wasser (nach Verbrauch)
3. Strom (nach Verbrauch)
Alle übrigen Bestimmungen der Satzung vom 12.04.2002 bleiben unberührt und gelten weiter.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.