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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 38/2022
Amtlicher Teil
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Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbandes Kelberg – Müllenbach

Die Ortsgemeinden Müllenbach, Quiddelbach, Brücktal, Drees, Kirsbach, Nitz, Reimerath und Welcherath haben mit Zustimmung ihrer Gemeinderäte aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Rheinland-Pfalz (KomZG) vom 22.12.1982 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 476) und nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 15.03.1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 79) die nachstehende Verbandsordnung vereinbart und deren Feststellung beantragt.

Die Kreisverwaltung Ahrweiler, der gemäß § 5 Abs. 3 ZwVG mit Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 29.11.91, AZ.: 331/17 006-2(5) die Zuständigkeiten als Errichtungs- und Aufsichtsbehörde übertragen wurden, errichtet mit Wirkung vom 01.08.2022 den Kindergartenzweckverband in der jetzigen Form und stellt hiermit auf Grund des § 4 Abs. 2 KomZG folgende Verbandsordnung fest:

§ 1

Aufgabe

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, in Müllenbach einen Kindergarten zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Bezüglich der Unterhaltung und der baulichen Erweiterung des Kindergartens wird auf § 7 der Verbandsordnung verwiesen.

(2) Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann der Betrieb des Kindergartens auf einen Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden.

§ 2

Mitglieder

Mitglieder des Zweckverbandes sind die Ortsgemeinden Müllenbach, Quiddelbach, Brücktal, Drees, Kirsbach, Nitz, Reimerath und Welcherath.

§ 3

Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Kindergartenzweckverband Kelberg-Müllenbach“.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Adenau.

§ 4

Stimmrecht in der Verbandsversammlung

und Ausübung des Stimmrechts

(1) Die Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung je eine Stimme, und zwar:

die Ortsgemeinde Müllenbach

1 Stimme,

die Ortsgemeinde Quiddelbach

1 Stimme,

die Ortsgemeinde Brücktal

1 Stimme,

die Ortsgemeinde Drees

1 Stimme,

die Ortsgemeinde Kirsbach

1 Stimme,

die Ortsgemeinde Nitz

1 Stimme,

die Ortsgemeinde Reimerath

1 Stimme,

die Ortsgemeinde Welcherath

1 Stimme.

(2) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch dessen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

(3) Der Verbandsvorsteher sowie dessen Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung gewählt.

§ 5

Verwaltungsgeschäfte

Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Adenau.

§ 6
Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in den Wochenzeitungen „Adenauer Nachrichten“ und „Kelberger Mitteilungsblatt“.

§ 7

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Ortsgemeinde Müllenbach stellt dem Zweckverband das Gebäude nebst Grundstück zum Betrieb des Kindergartens unentgeltlich zur Verfügung und trägt die Kosten seiner laufenden baulichen Unterhaltung, soweit diese Unterhaltung substanzerhaltender Art sind und nicht durch das Betreiben des Kindergartens verursacht werden. Die Kosten für einen evtl. Erweiterungsbau des Kindergartens trägt der Zweckverband.

(2) Zur Deckung des durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs des Zweckverbandes erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage, die nach der Zahl der Kinder, die den Kindergarten am 31. Mai des Vorjahres besucht haben, aufgeteilt wird.

(3) Der für die Errichtung des Kindergartens aufzubringende Eigenanteil der Ortsgemeinden wird anteilig getragen, und zwar je zu einem Drittel

-

nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06 des dem Fertigstellungsjahr des Kindergartens vorangegangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen gemäß § 26 Finanzausgleichgesetz (FAG) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen,

-

nach der Zahl der Kinder, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes haben (lt. Gemeindestatistik des Statistischen Landesamtes),

-

nach der dem vorangegangenen Jahr der Fertigstellung des Kindergartens maßgeblichen Finanzkraftmesszahl gemäß § 11 FAG.

§ 8

Abwicklung bei Auflösung

(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben.

Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes.

(2) Bei Auflösung des Zweckverbandes erhalten die Mitglieder das von ihnen eingebrachte bewegliche und unbewegliche Vermögen zurück.

(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das von diesem erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögen in dem Verhältnis in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden.

(4) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Zweckverband gilt Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens benötigt werden. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat dem Zweckverband alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen, insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau des Kindergartens; dies gilt auch für die Kosten des Betriebes und der Unterhaltung sowie die Personalkosten dieser Anlagenteile.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 01.08.2022
gez. Cornelia Weigand
Landrätin