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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 38/2024
Aus den Ortsgemeinden
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kelberg vom 10.09.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter, die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kelberg vom 22.08.2019 beschlossen. Die Änderungssatzung wird hiermit bekannt gemacht:

§ 1

Es wird folgender neuer § 3 eingefügt:

§ 3

Ältestenrat des Gemeinderates

Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Ortsbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Gemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Gemeinderates.

§ 2

Die bisherigen §§ 3 ff. verschieben sich jeweils.

§ 3

§ 6 (§ 5 alt) erhält folgende neue Fassung:

Die Gemeinde hat drei Beigeordnete.

§ 4

Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kelberg, den 10.09.2024
gez. Hoffmann, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Die gilt nicht, wenn

1.

Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.