Der Ortsgemeinderat von Mannebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Kommunalabgabengesetz (KAG), alle in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Ortsgemeinde Mannebach gestattet Vereinen, Gruppen und Bürgern nach vorheriger Terminabsprache die Benutzung der Räume des Bürgerhauses in
Mannebach zur Durchführung von Veranstaltungen, Festen, Feiern und dergleichen. Die Nutzung kann abgelehnt werden, wenn durch die Veranstaltung Schäden am Gebäude und der Einrichtungsgegenstände zu befürchten sind.
Discoveranstaltungen können auf Antrag genehmigt werden.
Werden die Räume von der Ortsgemeinde Mannebach benötigt, besteht kein Anspruch auf Überlassung.
(1) Die Vorschriften über den Brandschutz, die Gewerbeordnung, das Jugendschutzgesetz, die Lärmschutzordnung, das Nichtraucherschutzgesetz, die Versammlungsstättenverordnung und die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
(2) Das Bürgerhaus und dessen Räumlichkeiten sind öffentliche Einrichtungen der Ortsgemeinde und unterliegen dem Rauchverbot gemäß § 2 Nichtraucherschutzgesetz.
(3) Musikdarbietungen sind nach 23.00 Uhr auf Zimmerlautstärke herabzuregeln.
Die Räume des Bürgerhauses sind nicht konzessioniert. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt hat der Veranstalter die erforderliche Gestattung nach dem Gaststättengesetz (Gaststättenrechtliche Erlaubnis) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg – Ordnungsamt – einzuholen.
(1) Der Nutzer/Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Räume in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Er hat die ordnungsgemäße Reinigung des Geländes und des Inventars bis spätestens am nächsten Tag nach Abschluss der Veranstaltung durchzuführen.
(2) Das Mobiliar (z.B. Tische, Stühle) ist in den dafür vorgesehenen Räumen abzustellen. Geschirr, Gläser, Bestecke, Handtücher usw. sind nach der Benutzung wieder sauber so einzuräumen wie sie übergeben wurde.
(3) Das Gebäude ist besenrein zu verlassen. Nach der Benutzung sind die Räume zu kehren, außen aufgestellte Ascher zu entleeren, die Tische abzuwischen und das Gebäude ordnungsgemäß zu verschließen. Anfallender Müll ist vom Benutzer ordnungsgemäß zu sammeln und zu entsorgen. Nicht entsorgter Müll wird von der Ortsgemeinde auf Kosten des Benutzers entsorgt.
(4) Die Endreinigung (Putzen) wird von der Ortsgemeinde durchgeführt. Der Nutzer/Mieter hat die tatsächlich entstehenden Kosten zu erstatten.
(5) Das Aufstellen von Zelten, Pavillons, Fahrzeugen und Geräten ist von der Ortsgemeinde zu genehmigen.
(1) Der Mieter/Nutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher und sonstigen Dritten für jegliche Personen- und Sachschäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
(2) Der Nutzer/Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde.
(3) Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Mieter/Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte
(4) Die Benutzung des Bürgerhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Für eingebrachte Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und sonstige Sachen wird keine Haftung übernommen.
(5) Der Veranstalter haftet für alle direkten und indirekten Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung im Gebäude, auf dem Gelände und an den angrenzenden Grundstücken entstehen. Vereine und Gruppen haften als Gesamtschuldner. Schäden sind innerhalb von zwei Wochen vom Mieter bzw. Nutzer auf seine Kosten zu beseitigen. Andernfalls ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Schäden auf Kosten des Mieters bzw. Nutzers beseitigen zu lassen.
(6) Auf Verlangen des Ortsbürgermeisters ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt.
(1) Für die Benutzung des Bürgerhauses sind folgende Gebühren zu zahlen:
| a) | Familienfeiern, Vereinsfeste im Gemeinschaftsraum, einschl. Küche — 100,00 € für den 2. Tag und jeden weiteren Tag derselben Veranstaltung — 70,00 € |
| b) | nur Toilettenanlage — 40,00 € |
| c) | Beerdigungskaffee im Gemeinschaftsraum inkl. Küche — 50,00 € |
| d) | Bei Onlinereservierung ist der halbe Mietpreis im Voraus zu entrichten |
Neben den vorgenannten Gebühren sind die tatsächlichen Kosten für Strom sowie die Endreinigung vom Mieter/Nutzer zu tragen. Die Zählerstände werden vor und nach der Veranstaltung abgelesen und festgehalten. Die Kosten für Wasser/Abwasser und Heizung sind in den genannten Gebührensätzen enthalten. Der Mietpreis versteht sich einschließlich des Vorbereitungstages und des folgenden Tages zum Aufräumen des Bürgerhauses.
Der Mieter/Nutzer hat auf Verlangen der Ortsgemeinde (Ortsbürgermeister) eine Kaution zu entrichten. Diese kann bis zu einem Betrag in Höhe des 5-fachen der voraussichtlichen Benutzungsgebühren festgesetzt werden. Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Schadenrisiko kann eine höhere Kaution festgesetzt werden.
(2) Gebührenfreie Benutzung des Bürgerhauses:
| a) | öffentliche ortsbezogene Versammlungen, Feiern (vereinsintern) etc. |
| b) | Sitzungen der Mitglieder o. Vorstände der örtlichen Vereine und Gruppen |
| c) | örtliche Kinder und Jugendgruppen |
| d) | Nutzung von Vereinen für dorfinterne Feste für dorfkulturelle Zwecke (zB. Sportfest, Dorffest, Kirmes, St. Martin) |
Diese Satzung ist vom Benutzer/Antragsteller durch Unterschrift beim Ortsbürgermeister anzuerkennen. Bei Jugendveranstaltungen ist ein verantwortlicher Leiter zu benennen, der neben dem Veranstalter durch Unterschrift diese Satzung anerkennt.
Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Vereine, Gruppen oder Verbände haften als Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Benutzung der Einrichtung erfolgt. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung durch die Ortsgemeinde/Verbandsgemeinde an die Verbandsgemeindekasse Kelberg, zu Gunsten der Ortsgemeinde Mannebach, zu zahlen.
Für die Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung gelten im Übrigen die im Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Mannebach über die Benutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Gebühren vom 10.08.2012 außer Kraft.