Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 143.428 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 146.508 €
der Jahresfehlbetrag auf — -3.080 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 12.916 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 60.000 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 15.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 45.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -57.916 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf — 300 v.H.
- Grundsteuer B auf — 365 v.H.
- Gewerbesteuer auf — 365 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 18 Euro
- für den zweiten Hund — 36 Euro
- für jeden weiteren Hund — 48 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 270 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund — 405 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 540 Euro
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 betrug 1.326.467,43 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt 1.325.949,43 € und zum 31.12.2019 1.322.869,43 €
Kenntnis genommen gemäß § 97 II der Gemeindeordnung) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 18. Sep. 2019
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 07.10.2019 bis einschließlich 15.10.2019 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 220, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.