Die Zweckverbandsversammlung hat aufgrund von § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 278.000 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 314.585 € |
| der Jahresüberschuss / der Jahresfehlbetrag auf | -36.585 € |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -4.805 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 198.320 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 30.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 168.320 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 163.515 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 100.000 €.
Eine Verbandsumlage wird gemäß § 15 Abs. 2 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Forstbetriebsgemeinschaft Kelberg“ nicht erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 0,00 €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.10.2024 bis einschließlich 22.10.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 219/ 220, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.