Der Gemeinderat von Höchstberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 10 wird wie folgt ergänzt:
Ansonsten wird für Aschen in Urnenstelen die Ruhezeit auf 15 Jahre festgelegt.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
e) Urnengrabstätten in Urnenstelen
§ 15 wird ebenfalls ergänzt:
(1) f) Urnenstelen
(9) Urnenstelen werden für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt. In der Urnenkammer dürfen bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. Die zierenden Außenhüllen müssen aus Platzgründen bei 2 Urnen pro Kammer entfernt werden.
Einheitliche Verschlussplatten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Die Ausführung und die Beschriftung der Namensschilder (15x15 cm) auf der Stelenkammer ist einheitlich zu gestalten bzw. mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Kosten für die Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten zu übernehmen.
Die Urnenkammern werden ausschließlich vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet und wieder verschlossen.
Das Ablegen oder Abstellten von Blumen, Grabschmuck uä. vor den Urnenstelen ist unzulässig. Diese Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung unverzüglich entfernt. Kosten werden nicht erstattet. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit einer Trauerfeier (bis zu 4 Wochen) dürfen vor der Urnenstele Schnittblumen, Gebinde uä. abgestellt werden. Nicht zulässig ist auch das Anbringen von Gegenständen an dem Stelenkörper.
§ 19 Abs. 1 f erhält folgende neue Fassung:
Auf Rasengrabstätten sind lediglich Grabplatten mit den zulässigen Maßen: Länge: 0,55 m und Breite 0,80 m erlaubt. Die Platte hat mit der Oberkante der Rasennarbe zu abzuschließen.
Für die Beschaffung und dauernde Ausrichtung der Grabplatten sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
§ 23 wird ergänzt:
(7) Die Instandhaltung der Urnenstelen obliegt der Friedhofsverwaltung.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung vom 14.08.2020 bleiben bestehen.
Der Gemeinderat von Höchstberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofsverbandes und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Die Herrichtung eines Grabes ist ausschließlich Sache der Ortsgemeinde.
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.07.2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.04.2022 außer Kraft.
| I. | Reihengrabstätten | |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 130,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 250,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an | 180,00 € |
| Berechtigte nach Nr. 1 |
|
| 3. | Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte | 180,00 € |
| 4. | Überlassung einer Urnenkammer in der Urnenstele |
|
| 1. Beisetzung (Einfachbelegung) | 700,00 € |
| 2. Beisetzung (Zweifachbelegung) | 400,00 € |
| II. | Gemischte Grabstätten | |
| Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 160,00 € | ||
| III. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1a) | Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte | 500,00 € |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) |
|
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| bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte | 17,00 € |
| 2a) | Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 |
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| Buchstabe a) | 400,00 € |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte bei späterer Beisetzung | 13,00 € |
| IV. | Ausheben und Schließen der Gräber |
| Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch einen externen Unternehmer durchgeführt. Die hierdurch tatsächlich entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | |
| V. | Öffnen und Schließen der Urnenstelen | |
| Urnenbeisetzung in der Urnenstele, je Beisetzung | 60,00 € | |
| VI. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
| Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | |
| VII. | Herrichten und Instandhaltung von Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften | |
| Herrichten und Instandhalten |
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| Von Reihengräbern (Rasengräber) | 800,00 € |
| VIII. | Benutzung der Leichenhalle | |
| Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Grundgebühr von | 30,00 € |
| erhoben. | ||
| Die Leichenhalle ist nach jeder Benutzung von den Angehörigen des Verstorbenen, oder einer sonstigen, von den Angehörigen des Verstorbenen beauftragten Person, zu reinigen. | |
| Wird die Leichenhalle nach der Benutzung nicht gereinigt, erhöht sich die Grundgebühr um | 30,00 € |
| auf | 60,00 € |
| IX. | Entsorgung von Grabschmuck |
| Für die erstmalige Entsorgung von Grabschmuck wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben. | |
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.