Der Ortsgemeinderat Bodenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.11.2021 beschlossen, hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Büchel“ die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Entwurfsplanung hat anschließend in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig erfolgte gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Der Ortsgemeinderat hat sich mit eingegangen Anregungen aus den Beteiligungsverfahren befasst.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange führte die Anregung eines Trägers öffentlicher Belange zu einer geringfügigen Verschiebung von Baugrenzen im östlichen Bereich zur Einhaltung von Mindestabständen von baulichen Anlagen und dem befestigten Fahrbahnrand zur K 65. Im Detail werden die Regenrückhaltebecken mit einem Mindestabstand von 12 m und das Baufenster für bauliche Anlagen in einem Mindestabstand von 15 m zum befestigten Fahrbahnrand zu K 65 angeordnet.
Der Ortsgemeinderat hat daher im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 17.10.2022 entschieden, einen entsprechenden neuen Entwurf des Bebauungsplanes zu billigen und diesen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Es wurde diesbezüglich bestimmt, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planung vorgebracht werden können. Die Frist dieser erneuten öffentlichen Auslegung wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 auf zwei Wochen verkürzt. Ferner wurde bestimmt, dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Einholung der Stellungnahmen lediglich auf die von der Änderung berührten Behörden oder Träger öffentlicher Belange beschränkt wird, da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Ziel und Zweck der Planung
Anlass für die Ortsgemeinde, die Ausweisung von Wohnbauflächen voranzutreiben ist die Nachfrage nach Baugrundstücken. Der Planbereich bietet sich an, da diese Flächen unmittelbar an das Siedlungsgefüge angrenzen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 b (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) in Kombination mit § 13 a BauGB (sonstige Maßnahmen zur Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 2 BauGB aufgestellt.
Umfang des Plangebietes
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am südlichen Ortsrand von Bodenbach angrenzend an die Straße „Am Büchel“. Die Abgrenzung des vorgesehenen Planbereiches kann dem, der Bekanntmachung beigefügten, Kartenausschnitt entnommen werden.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB liegen die Verfahrensunterlagen bestehend aus
| - | Planzeichnung |
| - | textlichen Festsetzungen |
| - | Begründung |
| - | Artenschutzrechtliche Voruntersuchung |
| - | Avifaunistische Untersuchung mit Schwerpunkt Feldlerche |
| - | Maßnahmenblatt Feldlerche |
| - | Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 Nr. 3.5 LUVPG RP für Planung und Bau einer öffentlichen Straße |
in der Zeit vom
07.11.2022 bis einschließlich 21.11.2022
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, Dauner Str. 22, 1. Obergeschoss, Zimmer 218, während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit von
| Montag bis Donnerstag | von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Montag bis Mittwoch | von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie |
| Freitag | von 8:30 bis 12:30 Uhr |
öffentlich aus.
Die Bekanntmachung sowie die ausgelegten Verfahrensunterlagen sind auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Kelberg (www.vgv-kelberg.de) unter der Rubrik „Aktuelles: - Erneute Offenlage des Bebauungsplanes „Am Büchel“- in elektronischer Form verfügbar und können eingesehen werden.
Entsprechend § 4a Abs. 4 BauGB können die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen auch im zentralen Internetportal des Landes (www.geoportal.rlp.de) eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg abgegeben werden (z.B. per Schreiben auf dem Postwege oder durch Abgabe bei der Verwaltung, zur Niederschrift, per Fax, per E-Mail, usw.).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die vorgebrachten Anregungen entscheidet der Ortsgemeinderat in öffentlicher Sitzung.