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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 45/2023
Amtlicher Teil
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Das Laub muss weg

Alle Jahre wieder zur Herbstzeit – Laub auf den Straßen. Alle Jahre wieder die Fragen:

Wer muss das Laub aufkehren?

Wieweit muss gekehrt werden?

Wer haftet bei Unfällen?

Diese und ähnliche Fragen werden immer wieder an die Verwaltung herangetragen und sicherlich auch an mancher Theke diskutiert.

Wir wollen versuchen an dieser Stelle die wichtigsten Regelungen darzustellen.

Wo ist was überhaupt geregelt?

Die Räum- und Streupflicht haben unsere Ortsgemeinden in den Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen geregelt. Diese Satzungen sind Ortsrecht und gelten in der jeweiligen Gemeinde. Sie regeln die Reinigungspflichten der Straßenanlieger insgesamt.

Ein Teil dieser Reinigungspflichten ist die sog. Räum- und Streupflicht. Die Regelungen gelten für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen; also auch für die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als auch für die Gemeindestraßen.

Wer muss kehren?

Mit der Satzung haben die Gemeinden die Räum- und Streupflicht innerhalb geschlossener Ortslagen auf die Anlieger übertragen. Verantwortlich sind die Grundstückseigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke. Daneben sind auch die Mieter oder sonstige Personen, denen die Grundstücksnutzung zusteht, mitverantwortlich. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollten sich deshalb vorher absprechen, wer die Reinigungspflicht übernimmt.

Gegenstand und Umfang der Reinigungspflicht?

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 der Satzungen umfasst die Reinigungspflicht die innerhalb der Ortslage, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentlichen Straßen), insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung.

Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehrricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

Kehrricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

Wer haftet bei Unfällen?

Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Reinigungspflicht ist in erster Linie der Grundstückseigentümer. Da aber auch weitere Nutzungsberechtigte haftbar sein können, kann nur dringend geraten werden, diese Frage verbindlich zu klären.

Auch können nach den Reinigungssatzungen Bußgelder bis zu einer Höhe von 500,00 € bei Nichtbeachtung der Reinigungspflichten festgesetzt werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
-örtliche Ordnungsbehörde-