Der Gemeinderat von Kelberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird ergänzt um Ziffer VII:
VII. Gebühr für den Rückbau der Grabstätte (Kaution)
| a) | Einebnung eines Reihengrabstätte — 350,00 € |
| b) | Einebnung einer Urnenreihengrabstätte — 200,00 € |
| c) | Einebnung einer Rasengrabstätte — 100,00 € |
§ 2
Alle übrigen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung und ihrer Anlage vom 19.03.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.08.2018 bleiben bestehen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.