Aufgrund des § 36 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 a des Landesstraßengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG) und des Beschlusses des Ortsgemeinderates Brücktal vom 25.09.2024 werden folgende Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
a) Kapellenweg
Beginnend von der Einmündung „Hauptstraße“ ca. 100 m in nordöstliche Richtung verlaufend bis zum Ende der Grundstücke Flur 1, Flurstück 121/5 und Flur 3, Flurstück 19/2
Grundstücke: Flur 1, Parzelle-Nr. 150/7; Flur 1, Parzelle-Nr. 129/7
b) Kirsbacher Straße
Beginnend vom Einmündungsbereich der „Hauptstraße“ ca. 82 m in nordöstliche Richtung verlaufend bis zum Ende der Straßenparzelle Flur 3, Nr. 107/2.
Grundstück: Flur 3, Parzelle-Nr.: 107/2
c) Bachstraße
Beginnend vom Einmündungsbereich „Hauptstraße„ ca. 50 m in südöstliche Richtung verlaufend bis zum Ende der Straßenparzelle Flur 3, Parzelle-Nr. 102/1
Grundstücke: Flur 3, Parzelle-Nr. 102/1
d) Mühlenweg
Beginnend vom Einmündungsbereich „Hauptstraße“ ca. 270 m in südliche Richtung verlaufend bis zu äußeren Gebäudekante auf Grundstück Flur 4, Parzelle-Nr. 119/1
Grundstücke: Flur 3, Parzelle-Nr. 101/1; Flur 7, Parzelle-Nr. 90/3, Flur 7, Parzelle-Nr. 94/3 und Flur 7, Parzelle-Nr. 94/4 (Teilstück)
e) Am Kirchweg (Teilstück ohne Neubaugebiet)
Beginnend vom Einmündungsbereich der „Hauptstraße“ ca. 35 m in südwestliche Richtung verlaufend bis zur Höhe der Wartehalle (Hinterkante) auf Grundstück Flur 1, Parzelle-Nr. 16/10. Als unselbständiges Anhängsel der Straße „Am Kirchweg“ wird auch die im Plan dargestellte Buswendeschleife dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Grundstücke: Flur 1, Parzelle-Nr. 125/6 (Teilstück) und Buswendeschleife auf Parzelle-Nr. 16/10, Flur 1
f) Unselbständiges Teilstück der Hauptstraße
Beginnend vom Einmündungsbereich der „Hauptstraße ca. 33 m in nördliche Richtung verlaufend und dort endend.
Grundstücke: Flur 1, Parzelle-Nr. 133/2 und 133/5 (Teilstück)
g) Als öffentliche Fläche wird gewidmet:
Der südwestliche von der Wartehalle gelegene Grundstücksteil der Parzelle-Nr. 16/10, Flur 1, wird als Spielplatz/Grünfläche und der nordöstliche Grundstücksteil gleicher Parzelle als Brunnenplatz/Grünfläche (ausgenommen Buswendeschleife) gewidmet.
Die unter a) bis f) aufgeführten Straßen erhalten die Eigenschaft einer öffentlichen Gemeindestraße (§ 36 i. V. mit § 3 Nr. 3a LStrG) wobei der Gemeingebrauch nicht beschränkt wird. Die Widmung umfasst auch die nicht befestigten Straßenteile (Grünstreifen, Böschungen, Parkspuren etc.). Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Brücktal.
Die unter g) aufgeführten Flächen als Grünflächen/Brunnenplatz/Spielplatz werden ohne Einschränkung des Gemeingebrauchs zu einer „öffentlichen Fläche“ gewidmet.
Der Lageplan, in dem die gewidmeten Gemeindestraßen und öffentlichen Grünflächen dargestellt sind, liegt während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, Dauner Straße 22, Zimmer 215, zur Einsichtnahme aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, Dauner Str. 22, 53539 Kelberg, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Rechtsmittelfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch fristgerecht beim Kreisrechtsausschuss in 54550 Daun, Mainzer Straße 25, erhoben wird.