Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen wird wie folgt geändert:
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Verbandsgemeindewerke - Wasser - | ||
| 709.452 € | davon zinslos: 0 € |
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| Verbandsgemeindewerke - Abwasser - | ||
| 1.948.404 € | davon zinslos: | 137.700 € |
| Zusammen |
| 2.657.856 € |
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Verbandsgemeindewerke - Wasser - — 256.000 €
Verbandsgemeindewerke - Abwasser - — 511.000 €
Zusammen: — 767.000 €
3. Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
§ 7 Gebühren und Beiträge wird wie folgt geändert:
I. Wasserversorgung
A. Laufende Entgelte
- für das Jahr 2023 -
| 1. Wasserlieferung | ||
| 1.1 | Benutzungsgebühr |
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| je m³ Trinkwasser | 2,10 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
| 1.2 | Grundgebühr für Wasserzähler mit Verbrauchsleistung (je Stunde) |
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| bis 5 m³ | 75,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
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| bis 10 m³ | 85,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
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| über 10 m³ | 118,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer |
2. Wiederkehrende Beiträge
je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse
2.1 für Grundstücke, für die bereits einmalige Leistungen erbracht wurden 0,034 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer
2.2 für Grundstücke, für die noch keine einmaligen Leistungen erbracht wurden 0,045 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer
B. Einmalige Beiträge
- für das Jahr 2023 -
Wasserversorgung
je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse — 1,14 €
— zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer
II. Abwasserbeseitigung
A. laufende Entgelte
- für das Jahr 2023 -
| 1. Schmutzwasserbereich | |
| 1.1 | Schmutzwasser-Mengengebühr — 2,85 € je m³ gewichtete Schmutzwassermenge |
| 1.2 | Grundpreis — 13,50 € je Wohneinheit, mindestens 27,00 € |
| 1.3 | Fäkalschlammabfuhr aus Gruben mit Überlauf in ein Gewässer oder Versickerung in den Untergrund — 39,22 € je m³ abgefahrener und beseitigter Menge |
| 2. Oberflächenbereich | |
| 2.1 | Wiederkehrender Beitrag/Grundstücke — 0,32 € je m² Abflussfläche |
| 2.2 | Die Entgelte für Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze werden nach den jährlich tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet. Diese Kosten werden im Jahresabschluss nachgewiesen. Als Vorausleistung können 90 v.H. des Vorjahresbetrages angefordert werden. |
| 3. Abwasserabgabe | |
| 3.1 | Kleineinleiter — 17,90 € je Person |
B. Einmalige Beiträge
- für das Jahr 2023 -
A. Erstmalige Herstellung (Altortslagen)
| 1. | Schmutzwasseranteil — 1,33 € je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse |
| 2. | Oberflächenwasseranteil |
| 2.1 | Grundstück — 2,87 € je m² zulässige Abflussfläche |
| 2.2 | Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze — 5,39 € je m² zulässige Abflussfläche |
B. Räumliche Erweiterung (Neubaugebiete)
| 1. | Schmutzwasseranteil — 3,14 € je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse |
| 2. | Oberflächenwasseranteil |
| 2.1 | Grundstück — 9,99 € je m² zulässige Abflussfläche |
| 2.2 | Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze — 8,42 € je m² zulässige Abflussfläche |
Die Verbandsgemeindewerke werden ermächtigt, Abschläge auf die laufenden Entgelte zu erheben.
Alle übrigen Regelungen der Haushaltssatzung vom 24.03.2023 bleiben unverändert.
Genehmigt gemäß §§ 98 I, 80 III i. V. m. § 103 der Gemeindeordnung in der derzeit Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 08.11.2023
Hinweis:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 11.12.2023 bis einschließlich 19.12.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 218, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.