Nachfolgend abgedruckte öffentliche Bekanntmachung erfolgt am 29.01.2024 im Amtsblatt des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“.
Das Amtsblatt kann kostenfrei unter folgender Bezugsquelle angefordert werden: WVZ Maifeld-Eifel, Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Frau Mannebach, Telefon 02651/8097-0 oder info@wvz-me.de
Nachrichtlich erfolgt ein Abdruck des Veröffentlichungstextes:
Wirtschaftsplan I / 2024
Festsetzungsbeschluss
Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) und § 7 der Verbandsordnung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“ in Mayen in der Fassung vom 01.01.2020 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 07.12.2023 folgende Satzung zum Wirtschaftsplan I / 2024 beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 15.01.2024 hiermit bekannt gemacht wird (Abweichungen der Genehmigung zur Beschlussfassung sind in [ ] dargestellt).
Der Wirtschaftsplan I / 2024 wird festgesetzt auf
a) im Erfolgsplan
| Erträge | 15.043.500 € |
| Aufwendungen | 14.336.400 € |
| Jahresergebnis | 707.100 € |
| b) im Vermögensplan | ||
| Einnahmen | 10.545.000 € |
| Ausgaben | 10.545.000 € |
| Der Gesamtbetrag der Kredite, die zur Finanzierung der Investitionen und | |
| Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich sind, wird festgesetzt auf | 4.286.300 € [2.337.210 €] |
| davon entfallen auf zinslose Förderdarlehen | 742.500 € |
| davon entfallen auf Kapitalmarktdarlehen | 3.543.800 € [1.594.710 €] |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 2.725.000 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigenWirtschaftsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 1.885.000 € [848.250 €] |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf | 5.000.000 € |
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| ohne MwSt. | mit 7 % MwSt. |
| 1) | Die Benutzungsgebühr (§ 19 Entgeltsatzung) beträgt pro Kubikmeter verkauften Wassers | 1,90 € | 2,03 € |
| 2) | Die Benutzungsgebühr für Brauchwasser beträgt pro Kubikmeter verkauften Wassers | 0,95 € | 1,02 € |
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| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 55,9 % als Benutzungsgebühr erhoben. |
| 3) | Die Sätze für die Grundgebühr (§ 19 Entgeltsatzung) betragen pro Jahr bei: |
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| a) Wasserzähler mit einer Verbrauchsleistung |
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| bis 5m³ Qn 2,5m³/h; neu bis Q3 4m³/h | 108,00 € | 115,56 € |
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| über 5m³ bis 10m³ Qn 6m³/h; neu Q3 10m³/h | 259,20 € | 277,34 € |
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| über 10m³ bis 20m³ Qn 10m³/h; neu Q3 16m³/h | 432,00 € | 462,24 € |
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| b) Wasserzähler mit einer Nennweite |
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| bis 50mm Qn 15m³/h; neu Q3 25m³/h | 648,00 € | 693,36 € |
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| über 50mm bis 80mm Qn 40m³/h; neu Q3 63 m³/h | 1.728,00 € | 1.848,96 € |
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| über 80mm bis 100mm 60 Qn m³/h; neu Q3 100 m³/h | 2.592,00 € | 2.773,44 € |
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| c) Verbundzähler mit einer Nennweite |
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| bis 50mm; neu HZ Q3 25m³/h; NZ Q3 4m³/h | 756,00 € | 808,92 € |
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| über 50mm bis 80mm; neu HZ Q3 63m³/h; NZ Q3 4m³/h | 1.836,00 € | 1.964,52 € |
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| über 80mm bis 100mm; neu HZ Q3 100m³/h; NZ Q3 4m³/h | 2.700,00 € | 2.889,00 € |
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| über 100mm bis 150mm; neu HZ Q3 250m³/h; NZ Q3 10m³/h | 4.167,94 € | 4.459,70 € |
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| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 26,9 % als Grundgebühr erhoben. |
| 4) | Der Beitragssatz für den wiederkehrenden Beitrag (§ 12 Entgeltsatzung) |
| beträgt pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche | 0,06 € | 0,0642 € |
| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 17,2 % als wiederkehrender Beitrag erhoben. |
5) | Der Beitragssatz für den einmaligen Beitrag (§ 2ff. Entgeltsatzung) |
| beträgt pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche | 2,71 € | 2,90 € |
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| Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 100 % als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben. |
| 6) | Die Pauschalbeträge für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen betragen |
| a) für Aufwendungen gemäß § 25 Absatz 3 Entgeltsatzung |
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| - bei Herstellungen | 265,00 € | 283,55 € |
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| - bei Erneuerungen | 230,00 € | 246,10 € |
| b) für Aufwendungen gemäß § 25 Absatz 5 Entgeltsatzung |
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| - im öffentlichen Bereich | 2.670,00 € | 2.856,90 € |
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| - im privaten Bereich | 230,00 € | 246,10 € |
Zu allen Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen.
Hinweis:
Der Wirtschaftsplan I / 2024 liegt zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 05.02.2024 bis einschließlich 09.02.2024 und vom 14.02.2024 bis einschließlich 15.02.2024 bei der Dienststelle des WVZ "Maifeld-Eifel", Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Zimmer 115, während den Dienststunden von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr - 13.00 Uhr, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6, Satz 1 der Gemeindeordnung, genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber den Verwaltungen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24, Abs. 6, Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.