Titel Logo
Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 5/2024
Nichtamtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 Landesplanungsgesetz (LPlG)

1. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Obere Landesplanungsbehörde - in Koblenz hat mit Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung vom 20.12.2023 - Az.: 14 91-131 01/41 -die Raumverträglichkeitsprüfungnach § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung vom 22.12.2008 (BGBl. I. S. 2986),zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (BGBl. I S. 88) mit Wirkung vom 28.09.2023, in Verbindung mit § 17 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung vom 10.04.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch §54 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295), für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen in der Ortsgemeinde Nürburg (Windpark Nürburgring) in der Verbandsgemeinde Adenau, Landkreis Ahrweiler, abgeschlossen.

2. Die Raumverträglichkeitsprüfung (RVP), die auf Antrag der Ortsgemeinde Nürburg, Kirchweg 4, 53520 Nürburg,durchgeführt wurde,hat folgendes Ergebnis:

Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung sowie nach Abwägung der sich aus § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) ergebenden Grundsätze der Raumordnung sowie dem Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPHW), dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV) und dem regionalen Raumordnungsplan (RROP) Mittelrhein-Westerwald wird – nach Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und Äußerungen der Öffentlichkeit und unter Würdigung von § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – gemäß § 15 Abs. 1 ROG als Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) folgende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:

Die Errichtung von zwei Windenergieanlagen (WEA) in der Ortsgemeinde Nürburg (Windpark Nürburgring) stimmt unter folgenden Maßgaben mit den raumordnerischen Erfordernissen überein:

1.

Der Zielabweichungsbescheid der SGD Nord vom 07.11.2022, Az. 14 91-131 01/41 (Anlage 2) ist zu beachten.

2.

Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz ist den darin enthaltenen Anforderungen in den nachfolgenden Verfahren unter Einbindung der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörden Rechnung zu tragen.

3.

Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Grundsatz 96 des LEP IV ist im Rahmen des weiteren Planungs- und Zulassungsverfahrens eine bauvorbereitende und/ oder baubegleitende Sachstandsüberprüfung durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe – Direktion Landesarchäologie vorzusehen.

4.

Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Z 103 des LEP IV ist eine bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Vorhaben auszuschließen. Im weiteren Verfahren sind dahingehend die Wasserbehörden der Kreisverwaltung Ahrweiler und der SGD Nord einzubinden und deren Stellungnahmen Rechnung zu tragen.

5.

Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Grundsatz 112 des LEP IV ist

5.1

vor Baubeginn ein Baugrundgutachter bzw. Sachverständiger für Altbergbau hinzuzuziehen und das Areal entsprechend zu begutachten. Es erfolgte im Rahmen der RVP keine Prüfung der Ausgleichsfläche in Bezug auf Altbergbau. Sofern die Ausgleichsmaßnahmen den Einsatz von schweren Geräten erfordern, sollte hierzu eine erneute Anfrage an das Landesamt für Geologie und Bergbau zur Ermittlung eines möglichen Gefährdungspotenzials erfolgen.

5.2

auf eine geringstmögliche Bodenversiegelung zu achten. Durch die unmittelbare Nähe der Windräder zum Quellbereich des Wirftbaches besteht die Möglichkeit, dass bei einem Schaden an der Anlage ggfls. Schmierstoffe in den Boden eindringen und in den angrenzenden Wirftbach gelangen könnten. Dies ist im Rahmen des weiteren Planungs- und Zulassungsverfahrens detailliert zu untersuchen und es sind ggfs. Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Gewässers zu treffen.

6.

Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Ziel 118 des LEP IV ist der Nachweis zu erbringen, dass die lärmschutzrechtlichen Richtwerte eingehalten werden. Im Hinblick auf den Schutz der ansässigen Bevölkerung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der besonderen Situation (Lärmvorbelastung) an allen Immissionsorten im „Sonderimmissionsgebiet Nürburgring“ für die Zeiten der Betriebsruhe des Nürburgrings ein Nachtrichtwert von 35 dB(A) und ein Tagrichtwert von 50 dB(A) gelten. Für die Zeiten der Betriebsruhe besteht ein besonderer Schutzanspruch, da dies Zeiten der Regeneration der vom Betriebslärm des Nürburgrings betroffenen Personen sind. Die Lärmschutzrichtwerte sind beim Betrieb der WEA zu jeder Tag- und Nachtzeit einzuhalten. Im Falle der Überschreitung ist die Einhaltung der Richtwerte durch zeitweilige Abschaltung der WEA zu erreichen. In die Konkretisierung, Aktualisierung und Vertiefung der schalltechnischen Untersuchung sind mittlerweile zu berücksichtigende Vorbelastungen durch z.B. im Kreis Vulkaneifel genehmigte WEA sowie die vorhabenbedingten dauerhaften Waldrodungen einzubeziehen.

7.

Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Grundsatz 164 des LEP IV ist im weiteren Planungs- und Zulassungsverfahrens der Nachweis der Verträglichkeit mit dem Vogelschutzgebiet „Ahrgebirge“ und den übrigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu führen. Hierfür ist den in diesem Verfahren eingegangenen Hinweisen bezüglich Vollständigkeit, Aktualität, Untersuchungstiefe und Berücksichtigung kumulativer Wirkungen nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu entsprechen.

Hinweise:

1.

Vorhabenbedingte Auswirkungen auf den Betrieb der Johanniter-Unfallhilfe/ Luftrettung am Nürburgring sind im Rahmen des weiteren Planungs- und Zulassungsverfahrens auszuschließen.

2.

Vorhabenbedingte Auswirkungen auf das Radioteleskop Effelsberg in Nordrhein-Westfalen sind im Rahmen des weiteren Planungs- und Zulassungsverfahrens auszuschließen. Um als verträglich mit dem Beobachtungsbetrieb zu gelten, sollte folgender Passus in die entsprechenden Auflagen zum Bau der Anlagen aufgenommen werden: „Damit eine Störung des Betriebs am 100-m Radioteleskop bei Effelsberg ausgeschlossen werden kann, müssen die Emissionen der Anlagen im Windpark Nürburgring die in EN550011 (CISPR-11) angegebenen Feldstärkegrenzwerte von 30 dB[µV/m] (unterhalb von 230 MHz) bzw. 37 dB[µV/m] (oberhalb von 230 MHz) um ca. 15 dB unterschreiten, also im Mittel weniger als 15 dB[µV/m] (unterhalb von 230 MHz) bzw. 22 dB[µV/m] (oberhalb von 230 MHz) emittieren. Das Radioobservatorium Effelsberg ist im Wesentlichen finanziert durch Mittel der öffentlichen Hand und ist eine eingetragene Funkstelle im Sinne der VO Funk.“

3.

Vorhabenbedingte Auswirkungen auf Schutzstreifen der Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH, von der PLEdoc GmbH verwaltete Versorgungseinrichtungen (bei ggf. gebietsexternen Kompensationsflächen) sowie die im Planungsbereich befindlichen Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Telekom sind im Rahmen des weiteren Planungs- und Zulassungsverfahrens auszuschließen. Die Telekom behält sich vor, dass Veränderungen an den Anlagen nur durch von der Telekom beauftragte Unternehmer erfolgen dürfen. Der Telekom Deutschland GmbH sind alle im Zusammenhang mit der Errichtung der WEA im Bereich ihrer TK-Linien anfallenden Baumaßnahmen rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Beginn der Baumaßnahme, bekannt zu geben. Dabei ist sicherzustellen, dass die TK-Linie in der jetzigen Trasse verbleiben kann und der ungestörte Betrieb und die ungestörte Unterhaltung weiterhin gewährleistet werden. Geländeveränderungen im Bereich der TK-Linien müssen in jedem Falle mit der Telekom vorab abgestimmt werden. Dies gilt in besonderem Maße für die Zuwegung und die für die Errichtung benötigten Arbeitsbereiche und den erforderlichen Schwerlastverkehr. Der Abstand von Erdungsanlagen der WEA oder der zu ihrem Betrieb benötigter Technik muss mindestens 15 m zu den TK-Linien der Telekom Deutschland GmbH betragen. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden. Die Kabelschutzanweisung der Telekom Deutschland GmbH ist zu beachten. Die Telekom weist die Bauausführenden vorab in die genaue Lage der firmeneigenen Anlagen ein (Planauskunft.Mitte@telekom.de).

4.

Sofern für die Erschließung, die äußere Anbindung der Standorte oder hierfür eventuell erforderlich werdende Kompensationsmaßnahmen weitere, hier nicht beurteilte Flächen in Anspruch genommen werden, so ist zu beachten, dass diese nicht auf raumordnerisch geschützten Gebietstypen realisiert werden dürfen. So sind insbesondere Vorranggebiete mit besonderer Zweckbestimmung für die jeweilig zugewiesenen Zwecke dauerhaft zu erhalten.

5.

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen.

6.

Im Rahmen des raumordnerischen Verfahrens haben sich Hinweise auf nachfolgende fachgesetzliche Genehmigungserfordernisse ergeben:

  • Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • Denkmalschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG)
  • Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 14 Landeswaldgesetz (LWaldG)

Dieses Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ergeht im Benehmen mit der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald. Es stellt ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG dar. Damit hat es keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften (siehe § 17 Abs. 11 LPlG).

Die RVP für die Errichtung von zwei WEA im Windpark Nürburgring ist damit abgeschlossen.

3. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung wird gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 LPlG hiermit ortsüblich bekannt gemacht und kann ab dem 5. Februar 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, Dauner Straße 22, Zi. 218 während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses eingesehen werden.

Koblenz, den 29. Januar 2024
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Obere Landesplanungsbehörde