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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung des Wahlleiters

über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Kelberg

Ergänzend zur Bekanntmachung der Landrätin vom 31. Januar 2024, veröffentlicht im Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Kelberg, Ausgabe 7/2024 vom 16. Februar 2024, über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird folgendes bekannt gegeben:

I.

Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Verbandsgemeinderats in der Verbandsgemeinde Kelberg sind 22 Ratsmitglieder zu wählen.

II.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Verbandsgemeinderats dürfen höchstens 44 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Verbandsgemeinderats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 zum Verbandsgemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

III.

Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

IV.

Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.

Wahlvorschläge für die Wahl des Verbandsgemeinderates sind beim Verbandsgemeindewahlleiter, Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, Wahlamt, Zimmer 218, Dauner Straße 22, 53539 Kelberg einzureichen.

Die Einreichungsfrist läuft

am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr,

ab.

V.

Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).

Kelberg, den 19. Februar 2024
Johannes Saxler, Verbandsgemeindewahlleiter