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Amtsblättje - Rund um den Hochkelberg
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kelberg für das Jahr 2025 vom 20.02.2025

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 7.446.730 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 6.863.530 Euro

der Jahresüberschuss / der Jahresfehlbetrag auf  — 583.200 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  — 1.094.591 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 2.134.665 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 5.287.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  — -3.152.335 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  2.057.744 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden mit 1.003.980 € veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  —  790.000,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  —  0,00 €.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 500.000,00 Euro.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Festsetzung der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung erfolgen in einer Nachtragshaushaltssatzung.

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37 v.H. festgesetzt.

§ 7 Gebühren und Beiträge

I. Wasserversorgung
A. Laufende Entgelte

- für das Jahr 2025 -

1. Wasserlieferung

1.1 Benutzungsgebühr

je m³ Trinkwasser  —  2,10 €

 —  zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

1.2 Grundgebühr für Wasserzähler mit Verbrauchsleistung (je Stunde)

bis 5 m³  —  75,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

bis 10 m³  —  85,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

über 10 m³  —  118,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

2. Wiederkehrende Beiträge

je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse

2.1 für Grundstücke, für die bereits einmalige Leistungen erbracht wurden 0,034 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

2.2 für Grundstücke, für die noch keine einmaligen Leistungen erbracht wurden 0,045 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

B. Einmalige Beiträge

- für das Jahr 2025 -

Wasserversorgung

je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse  —  1,14 €

 —  zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer

II. Abwasserbeseitigung

A. laufende Entgelte

- für das Jahr 2025 -

1. Schmutzwasserbereich

1.1 Schmutzwasser-Mengengebühr  —  2,85 €

 —  je m³ gewichtete Schmutzwassermenge

1.2 Grundpreis  —  13,50 € je Wohneinheit, mindestens 27,00 €

1.3 Fäkalschlammabfuhr aus Gruben mit Überlauf

in ein Gewässer oder Versickerung

in den Untergrund  —  39,22 € je m³ abgefahrener und beseitigter Menge

2. Oberflächenbereich

2.1 Wiederkehrender Beitrag/Grundstücke  —  0,32 € je m² Abflussfläche

2.2 Die Entgelte für Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze werden nach den jährlich tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet. Diese Kosten werden im Jahresabschluss nachgewiesen. Als Vorausleistung können 90 v.H. des Vorjahresbetrages angefordert werden.

3. Abwasserabgabe

3.1 Kleineinleiter  —  17,90 € je Person

B. Einmalige Beiträge

- für das Jahr 2025 -

A. Erstmalige Herstellung (Altortslagen)

1. Schmutzwasseranteil  —  1,33 €

 —  je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse

2.Oberflächenwasseranteil

2.1 Grundstück  —  2,87 € je m² zulässige Abflussfläche

2.2 Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze  —  5,39 €

 —  je m² zulässige Abflussfläche

B. Räumliche Erweiterung (Neubaugebiete)

1. Schmutzwasseranteil  —  3,14 €

 —  je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse

2.Oberflächenwasseranteil

2.1 Grundstück  —  9,99 € je m² zulässige Abflussfläche

2.2 Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze  —  8,42 €

 —  je m² zulässige Abflussfläche

Die Verbandsgemeindewerke werden ermächtigt, Abschläge auf die laufenden Entgelte zu erheben.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 12.671.588,69 €.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 13.557.938,69 € und zum 31.12.2025 14.141.138,69 €.

§ 9 Deckungsvermerke

1.

Die Personalaufwendungen werden gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

2.

Die Abschreibungsaufwendungen werden ebenfalls nach § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Die Auszahlungsansätze aus Investitionstätigkeit werden jeweils innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gemäß § 16 Abs.3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

4.

Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen innerhalb eines Teilhaushaltes dienen zur Deckung von Mehraufwendungen bzw. von Mehrauszahlungen innerhalb dieses Teilhaushaltes (§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GemHVO).

53539 Kelberg, den 20.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Saxler, Bürgermeister

Genehmigt / Kenntnis genommen gemäß §§ 95 IV, Nr. 2 und 3, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 11.02.2025

54550 Daun, den 11.02.2025
Kreisverwaltung Vulkaneifel (DS)
Im Auftrag
gez. Günter Willems

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.03.2025 bis einschließlich 13.03.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 219/ 220, öffentlich aus.

53539 Kelberg, den 20.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg
gez. Saxler, Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die

Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.