Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 7.446.730 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 6.863.530 Euro
der Jahresüberschuss / der Jahresfehlbetrag auf — 583.200 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 1.094.591 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.134.665 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.287.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -3.152.335 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.057.744 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden mit 1.003.980 € veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 790.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0,00 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 500.000,00 Euro.
Die Festsetzung der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung erfolgen in einer Nachtragshaushaltssatzung.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37 v.H. festgesetzt.
- für das Jahr 2025 -
1. Wasserlieferung
1.1 Benutzungsgebühr
je m³ Trinkwasser — 2,10 €
— zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer
1.2 Grundgebühr für Wasserzähler mit Verbrauchsleistung (je Stunde)
bis 5 m³ — 75,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer
bis 10 m³ — 85,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer
über 10 m³ — 118,00 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer
2. Wiederkehrende Beiträge
je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse
2.1 für Grundstücke, für die bereits einmalige Leistungen erbracht wurden 0,034 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer
2.2 für Grundstücke, für die noch keine einmaligen Leistungen erbracht wurden 0,045 € zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer
B. Einmalige Beiträge
- für das Jahr 2025 -
Wasserversorgung
je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse — 1,14 €
— zuzügl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer
II. Abwasserbeseitigung
A. laufende Entgelte
- für das Jahr 2025 -
1. Schmutzwasserbereich
1.1 Schmutzwasser-Mengengebühr — 2,85 €
— je m³ gewichtete Schmutzwassermenge
1.2 Grundpreis — 13,50 € je Wohneinheit, mindestens 27,00 €
1.3 Fäkalschlammabfuhr aus Gruben mit Überlauf
in ein Gewässer oder Versickerung
in den Untergrund — 39,22 € je m³ abgefahrener und beseitigter Menge
2. Oberflächenbereich
2.1 Wiederkehrender Beitrag/Grundstücke — 0,32 € je m² Abflussfläche
2.2 Die Entgelte für Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze werden nach den jährlich tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet. Diese Kosten werden im Jahresabschluss nachgewiesen. Als Vorausleistung können 90 v.H. des Vorjahresbetrages angefordert werden.
3. Abwasserabgabe
3.1 Kleineinleiter — 17,90 € je Person
B. Einmalige Beiträge
- für das Jahr 2025 -
A. Erstmalige Herstellung (Altortslagen)
1. Schmutzwasseranteil — 1,33 €
— je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse
2.Oberflächenwasseranteil
2.1 Grundstück — 2,87 € je m² zulässige Abflussfläche
2.2 Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze — 5,39 €
— je m² zulässige Abflussfläche
B. Räumliche Erweiterung (Neubaugebiete)
1. Schmutzwasseranteil — 3,14 €
— je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse
2.Oberflächenwasseranteil
2.1 Grundstück — 9,99 € je m² zulässige Abflussfläche
2.2 Ortsgemeindestraßen, -wege, -plätze — 8,42 €
— je m² zulässige Abflussfläche
Die Verbandsgemeindewerke werden ermächtigt, Abschläge auf die laufenden Entgelte zu erheben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 12.671.588,69 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 13.557.938,69 € und zum 31.12.2025 14.141.138,69 €.
| 1. | Die Personalaufwendungen werden gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Abschreibungsaufwendungen werden ebenfalls nach § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Die Auszahlungsansätze aus Investitionstätigkeit werden jeweils innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gemäß § 16 Abs.3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen innerhalb eines Teilhaushaltes dienen zur Deckung von Mehraufwendungen bzw. von Mehrauszahlungen innerhalb dieses Teilhaushaltes (§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GemHVO). |
Genehmigt / Kenntnis genommen gemäß §§ 95 IV, Nr. 2 und 3, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 11.02.2025
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.03.2025 bis einschließlich 13.03.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 219/ 220, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.